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{'item': 'G470/97 - G33/98 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1999 GeschäftszahlG470/97 - G33/98 ua Sammlungsnummer15447 LeitsatzKein Verstoß der Normierung einer außerordentlichen Vorrückung als

eine höhere Gehaltsstufe oder"

§74Abs3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 id

F ArtI Z20 der Novelle LGBl. Nr. 126/1968.Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "außerordentliche Vorrückungen

eine höhere Gehaltsstufe oder"

§74

Abs3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,

der Fassung ArtI Z20 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,. Für die Ermittlung des

haltes der angefochtenen Bestimmung ist primär die Bedeutung des Wortes "Belohnung" von Relevanz. Im Kontext der angefochtenen besoldungsrechtlichen Regelung ist damit eine Geldleistung des Dienstgebers an einen Dienstnehmer gemeint, mit der besonders herausragende Dienstleistungen "honoriert" werden sollen und der Dienstnehmer motiviert werden soll, sich auch künftig

dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen. Eine wesentliche,

§74

Abs3 der Dienstordnung auch ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung für die Gebrauchnahme von dieser Ermächtigung ist das Vorliegen einer "ausgezeichneten Dienstleistung" des Beamten. Dabei handelt es sich um einen - aus der Sicht des Art 18 Abs1 B-VG grundsätzlich zulässigen (vgl. etwa VfSlg. 12.393/1990 und die dort zitierte Vorjudikatur) - unbestimmten Gesetzesbegriff.Eine wesentliche,

§74

Abs3 der Dienstordnung auch ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung für die Gebrauchnahme von dieser Ermächtigung ist das Vorliegen einer "ausgezeichneten Dienstleistung" des Beamten. Dabei handelt es sich um einen - aus der Sicht des Artikel 18, Abs1 B-VG grundsätzlich zulässigen vergleiche etwa VfSlg. 12.393 aus 1990, und die dort zitierte Vorjudikatur) - unbestimmten Gesetzesbegriff. Systematische Gesetzesauslegung iZm §18 und §31g leg. cit. Ein Umstand, der bereits eine gesonderte Entlohnung hervorruft, ist nicht überdies auch noch für die Gewährung einer Belohnung gemäß §74 Abs3 Dienstordnung heranzuziehen. Die Höhe der Belohnung bestimmt sich jeweils

Relation zum Wert und zur Bedeutung der damit abzugeltenden "ausgezeichneten Dienstleistung" für den Dienstgeber. Aus all dem folgt, dass die angefochtene Regelung das dienstbehördliche Handeln sehr wohl

einer dem Art18 B-VG entsprechenden Weise vorherbestimmt. Keine Gleichheitsbedenken gegen eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass einem Beamten eine Belohnung nur dann - bescheidmäßig - zuerkannt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die hiefür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen,

sbesondere eine ausgezeichnete Dienstleistung (von gewisser Dauer), vorliegen. (ebenso, mit bloßem Hinweis auf das vorliegende Erkenntnis: E v 11.03.99, G33/98 ua).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.