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{'item': 'V102/98'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1999 GeschäftszahlV102/98 Sammlungsnummer15436 LeitsatzKeine gesetzliche Deckung des Punkt 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter betreffend Festlegung der Kriterien für den Kostenersatz für Zahnersatz; Regelung kein zulässiger Inhalt einer Krankenordnung RechtssatzPräjudizialität des Punkt 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist ein Anspruch auf Ersatzleistung für eine Brücke und damit für eine Form des Zahnersatzes, hinsichtlich welcher der Punkt 33 der Krankenordnung der BVA in seinem Abs1 und 2 die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses durch die BVA regelt (siehe auch B v 05.10.98, V99/96). Dem steht nicht entgegen, daß ein allfälliger Abschluß des Normenprüfungsverfahrens im Sinne des Antrages aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften keine "Änderung der Rechtslage" (gemeint: kein anderes Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens im Anlaßfall) bewirken würde. Die Wirkung eines Normenprüfungsverfahrens auf das Anlaßverfahren ist nämlich ohne Bedeutung für die Präjudizialität (vgl. VfSlg. 4469/1963).Dem steht nicht entgegen, daß ein allfälliger Abschluß des Normenprüfungsverfahrens im Sinne des Antrages aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften keine "Änderung der Rechtslage" (gemeint: kein anderes Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens im Anlaßfall) bewirken würde. Die Wirkung eines Normenprüfungsverfahrens auf das Anlaßverfahren ist nämlich ohne Bedeutung für die Präjudizialität vergleiche VfSlg. 4469 aus 1963,). Punkt 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1978, Amtliche Verlautbarungen Nr. 13/1978 und Nr. 14/1978, samt seinem Anhang in der Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr. 37/1988, Soziale Sicherheit 1988, war gesetzwidrig.Punkt 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1978, Amtliche Verlautbarungen Nr. 13 aus 1978, und Nr. 14 aus 1978,, samt seinem Anhang in der Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr. 37 aus 1988,, Soziale Sicherheit 1988, war gesetzwidrig. Die angefochtene Vorschrift normiert Kriterien, denen ein Zahnersatz entsprechen muß, damit der Versicherungsträger eine Leistung gewährt und bestimmt in ihrem Anhang den für den je Einheit des Zahnersatzes konkret zu ersetzenden Geldbetrag. Auch die Verwendung des Wortes "insbesondere" im §456 ASVG vermag, wie der OGH in seinem Antrag zutreffend ausführt, keine gesetzliche Deckung für die im Punkt 33 der Krankenordnung der BVA getroffene Regelung abzugeben, weil sonst §456 ASVG mangels hinreichender Determinierung selbst verfassungswidrig wäre (vgl. VfSlg. 13236/1992). Sonst findet sich keine Vorschrift im B-KUVG, die als ausreichende gesetzliche Deckung des angefochtenen Punktes 33 der Krankenordnung der BVA samt seinem Anhang herangezogen werden könnte. Auch die Vorschrift des §69 B-KUVG, welche Zahnbehandlung und Zahnersatz zum Gegenstand hat, ermächtigt nicht die Krankenordnung zu einer Regelung der getroffenen Art, sondern - was hier aber nicht näher zu prüfen ist - allenfalls die Satzung, welche aber gemäß §144 Abs1 Z4 B-KUVG von der Generalversammlung zu beschließen ist.Auch die Verwendung des Wortes "insbesondere" im §456 ASVG vermag, wie der OGH in seinem Antrag zutreffend ausführt, keine gesetzliche Deckung für die im Punkt 33 der Krankenordnung der BVA getroffene Regelung abzugeben, weil sonst §456 ASVG mangels hinreichender Determinierung selbst verfassungswidrig wäre vergleiche VfSlg. 13236 aus 1992,). Sonst findet sich keine Vorschrift im B-KUVG, die als ausreichende gesetzliche Deckung des angefochtenen Punktes 33 der Krankenordnung der BVA samt seinem Anhang herangezogen werden könnte. Auch die Vorschrift des §69 B-KUVG, welche Zahnbehandlung und Zahnersatz zum Gegenstand hat, ermächtigt nicht die Krankenordnung zu einer Regelung der getroffenen Art, sondern - was hier aber nicht näher zu prüfen ist - allenfalls die Satzung, welche aber gemäß §144 Abs1 Z4 B-KUVG von der Generalversammlung zu beschließen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.