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{'item': 'A21/98'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1998 GeschäftszahlA21/98 Sammlungsnummer15378 LeitsatzZurückweisung einer gegen die Praxis der Verwaltung von Geldern der Strafgefangenen auf Bankkonten durch das Gefangenenhaus gerichteten Eingabe eines Häftlings; keine Zulässigkeit einer solchen Eingabe bei Auslegung als Individualantrag oder als Klage; administrativer Rechtsweg über das Beschwerderecht von Strafgefangenen jedenfalls gegeben und nicht beschritten; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos RechtssatzÜber die Verwaltung der Gelder der Strafgefangenen haben Strafvollzugsorgane zu entscheiden (vgl. den die Zuständigkeit des Anstaltsleiters hinsichtlich der Verwendung der Rücklage begründenden §54a Abs3 StVG; vgl. auch VfSlg. 9041/1981). Es ist dem Einschreiter daher gestattet und zumutbar, gemäß §119 ff StVG durch geeignete Ansuchen und Beschwerden Bescheide betreffend den Vollzug der Gelderverwaltung zu erwirken, die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann (vgl. VfSlg. 12975/1992); in diesem Zusammenhang ist es ihm auch möglich, allfällige Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des StVG betreffend die Verzinsung der Guthaben der Strafgefangenen an den Gerichtshof heranzutragen.Über die Verwaltung der Gelder der Strafgefangenen haben Strafvollzugsorgane zu entscheiden vergleiche den die Zuständigkeit des Anstaltsleiters hinsichtlich der Verwendung der Rücklage begründenden §54a Abs3 StVG; vergleiche auch VfSlg. 9041 aus 1981,). Es ist dem Einschreiter daher gestattet und zumutbar, gemäß §119 ff StVG durch geeignete Ansuchen und Beschwerden Bescheide betreffend den Vollzug der Gelderverwaltung zu erwirken, die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann vergleiche VfSlg. 12975 aus 1992,); in diesem Zusammenhang ist es ihm auch möglich, allfällige Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des StVG betreffend die Verzinsung der Guthaben der Strafgefangenen an den Gerichtshof heranzutragen. Auch wenn man die Eingabe als eine gegen den Bund gerichtete Klage gemäß Art137 B-VG ansähe, wäre für den Einschreiter nichts gewonnen, da über die Gelder - und damit auch Zinsengutschreibung Verwaltungsorgane - nach Maßgabe der §119 ff StVG letztlich im Bescheidwege - zu befinden haben, was aber die bloß suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung ausschließt (vgl. VfSlg. 11395/1987; vgl. auch VfGH 24.11.83, B314/83).Auch wenn man die Eingabe als eine gegen den Bund gerichtete Klage gemäß Art137 B-VG ansähe, wäre für den Einschreiter nichts gewonnen, da über die Gelder - und damit auch Zinsengutschreibung Verwaltungsorgane - nach Maßgabe der §119 ff StVG letztlich im Bescheidwege - zu befinden haben, was aber die bloß suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung ausschließt vergleiche VfSlg. 11395 aus 1987,; vergleiche auch VfGH 24.11.83, B314/83). Was den Antrag auf Aufhebung der Anordnung betrifft, die Gelder über ein Konto des Gefangenenhauses fließen zu lassen, existiert keine Rechtsvorschrift, welche dem Verfassungsgerichtshof eine derartige Zuständigkeit einräumen würde (vgl. zB VfGH 09.06.92, B453/92).Was den Antrag auf Aufhebung der Anordnung betrifft, die Gelder über ein Konto des Gefangenenhauses fließen zu lassen, existiert keine Rechtsvorschrift, welche dem Verfassungsgerichtshof eine derartige Zuständigkeit einräumen würde vergleiche zB VfGH 09.06.92, B453/92).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.