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{'item': 'G490/97'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1998 GeschäftszahlG490/97 Sammlungsnummer15367 LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung b

dividualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der AntragslegitimationKeine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze im Tir RaumOG 1997

der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; im übrigen Zurückweisung des

dividualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der Antragslegitimation RechtssatzZurückweisung des Primärantrags auf Aufhebung der Worte "Zubauten ...., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr

soweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um

sgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird"

§16aAbs2 Tir Raum

OG 1997 idF LGBl. 28/1997 als zu weitgehend.Zurückweisung des Primärantrags auf Aufhebung der Worte "Zubauten ...., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr

soweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um

sgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird"

§16aAbs2 Tir Raum

OG 1997

der Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 1997, als zu weitgehend. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Worte "..., mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um

sgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird"

§42Abs2, erster Satz, Tir Raum

OG 1997. Der Realisierung der behaupteten Absicht des Antragstellers, seinen Freizeitwohnsitz um mehr als 25 % der bestehenden Baumasse zu erweitern, stehen sowohl die mit Eventualantrag bekämpften beiden ersten Worte

§16a

Abs2 als auch die bekämpfte Wortfolge

§42Abs2 Tir Raum

OG 1997 entgegen. Bei dieser speziellen Fallkonstellation durfte der Antragsteller jedenfalls beide Rechtsvorschriften unter Berufung auf den letzten Satz des Art140 Abs1 B-VG bekämpfen. Da die Prüfung der den engeren Bereich der Freizeitwohnsitze betreffenden Wortfolge

§16aAbs2 Tir Raum

OG 1997 die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift im Hinblick auf die im Antrag ausgebreiteten Bedenken erwiesen und zur Abweisung des diesbezüglichen Eventualantrages auf Aufhebung geführt hat (vgl. dazu im folgenden), der Bewilligung der Bauabsichten des Antragstellers deshalb schon diese Rechtsvorschrift nunmehr zwingend entgegensteht, war der Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge

§42Abs2 Tir Raum

OG 1997 wegen Wegfalls der Antragslegitimation zurückzuweisen.Da die Prüfung der den engeren Bereich der Freizeitwohnsitze betreffenden Wortfolge

§16aAbs2 Tir Raum

OG 1997 die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift im Hinblick auf die im Antrag ausgebreiteten Bedenken erwiesen und zur Abweisung des diesbezüglichen Eventualantrages auf Aufhebung geführt hat vergleiche dazu im folgenden), der Bewilligung der Bauabsichten des Antragstellers deshalb schon diese Rechtsvorschrift nunmehr zwingend entgegensteht, war der Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge

§42Abs2 Tir Raum

OG 1997 wegen Wegfalls der Antragslegitimation zurückzuweisen. Abweisung des

dividualantrags auf Aufhebung der beiden ersten Worte "Zubauten und"

§16aAbs2 Tir Raum

OG 1997 idF der 1. RaumOG-Nov, LGBl 28/1997.Abweisung des

dividualantrags auf Aufhebung der beiden ersten Worte "Zubauten und"

§16aAbs2 Tir Raum

OG 1997

der Fassung der 1. RaumOG-Nov, Landesgesetzblatt 28 aus 1997,. Durch die mit VfSlg. 13.964/1994 aufgehobene Regelung des Tir RaumOG 1994 war keinerlei Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze zulässig, nach der

VfSlg. 14.795/1997 geprüften Regelung eine solche, nach welcher eine Vergrößerung der Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um

sgesamt nicht mehr als 25 v.H., höchstens jedoch um 30 m3 zulässig war. Die nunmehr angegriffene Regelung beschränkt die Erweiterungsmöglichkeit bestehender Freizeitwohnsitze

soweit, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um

sgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird; eine absolute Beschränkung ist nunmehr nicht mehr vorgesehen. Die nunmehrige Regelung, die

angemessener Weise auf den gegebenen Bestand abstellt, kann nicht mehr als unverhältnismäßig angesehen werden.Durch die mit VfSlg. 13.964 aus 1994, aufgehobene Regelung des Tir RaumOG 1994 war keinerlei Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze zulässig, nach der

VfSlg. 14.795 aus 1997, geprüften Regelung eine solche, nach welcher eine Vergrößerung der Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um

sgesamt nicht mehr als 25 v.H., höchstens jedoch um 30 m3 zulässig war. Die nunmehr angegriffene Regelung beschränkt die Erweiterungsmöglichkeit bestehender Freizeitwohnsitze

soweit, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um

sgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird; eine absolute Beschränkung ist nunmehr nicht mehr vorgesehen. Die nunmehrige Regelung, die

angemessener Weise auf den gegebenen Bestand abstellt, kann nicht mehr als unverhältnismäßig angesehen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.