RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1998 GeschäftszahlB786/98 Sammlungsnummer15339 LeitsatzVerletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Landtag durch rechtswidrige Streichung eines Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis; unzulängliche Bescheidbegründung und grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren in der hier maßgebenden Wohnsitzfrage RechtssatzDas in Art95 Abs1 iVm Art26 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zum Landtag wird ua. durch eine rechtswidrige Streichung eines Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verletzt. Das ist auch dann der Fall, wenn das zur Streichung führende Verwaltungsverfahren an wesentlichen Mängeln leidet (s. VfSlg. 8845/1980, vgl. VfSlg. 5148/1965, 6303/1970, 7017/1973, 7766/1976, 10.668/1985, 11.676/1988).Das in Art95 Abs1 in Verbindung mit Art26 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zum Landtag wird ua. durch eine rechtswidrige Streichung eines Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verletzt. Das ist auch dann der Fall, wenn das zur Streichung führende Verwaltungsverfahren an wesentlichen Mängeln leidet (s. VfSlg. 8845 aus 1980,, vergleiche VfSlg. 5148 aus 1965,, 6303 aus 1970,, 7017 aus 1973,, 7766 aus 1976,, 10.668 aus 1985,, 11.676 aus 1988,). Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er in der M Straße ... eine Wohnmöglichkeit habe, sich dort regelmäßig aufhalte und sich somit dort sein ordentlicher Wohnsitz befinde, entsprechend zu erörtern und zu würdigen. Gerade bei einem Abgeordneten zum Nationalrat (wie dem Beschwerdeführer), der am Stichtag ein dem Wahlkreis 3 (Niederösterreich) zugeordnetes Mandat innehatte, entspricht es der Lebenserfahrung, davon auszugehen, dass er - neben seiner beruflichen Betätigung am Sitz des Nationalrates in Wien - seinen mit der Ausübung des Mandates verbundenen Aufgaben auch im betreffenden Wahlkreis nachgeht. Diese Umstände im Zusammenhang mit der unzulänglichen Bescheidbegründung, die sich mit den Einlassungen des Beschwerdeführers teils überhaupt nicht befasste, kennzeichnen aber die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur (selbst unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren von Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (VfSlg. 8845/1980)) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes - als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig (s. etwa auch VfSlg. 7017/1973, 7766/1976, 8845/1980, 11.676/1988, 11.962/1989), dass von einer Verfassungswidrigkeit gesprochen werden muss.Diese Umstände im Zusammenhang mit der unzulänglichen Bescheidbegründung, die sich mit den Einlassungen des Beschwerdeführers teils überhaupt nicht befasste, kennzeichnen aber die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur (selbst unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren von Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (VfSlg. 8845 aus 1980,)) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes - als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig (s. etwa auch VfSlg. 7017 aus 1973,, 7766 aus 1976,, 8845 aus 1980,, 11.676 aus 1988,, 11.962 aus 1989,), dass von einer Verfassungswidrigkeit gesprochen werden muss.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.