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{'item': 'G465/97'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1998 GeschäftszahlG465/97 Sammlungsnummer15333 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags einer Medieninhaberin auf Aufhebung einer Bestimmung des Medienrechts über die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Strafprozeßordnung in bestimmten medienrechtlichen Verfahren; keine Legitimation aufgrund bereits anhängiger Gerichtsverfahren RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §8a Abs1 MedienG (BGBl. 314/1981 idF BGBl. 20/1993) in seinem gesamten Wortlaut und der Wortfolge "und das selbständige Verfahren" in §41 Abs1 MedienG mangels Legitimation.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §8a Abs1 MedienG Bundesgesetzblatt 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt 20 aus 1993,) in seinem gesamten Wortlaut und der Wortfolge "und das selbständige Verfahren" in §41 Abs1 MedienG mangels Legitimation. Ein zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ua. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das den Betroffenen Gelegenheit gibt, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen (VfSlg. 13.871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur, 14.752/1997). Gemäß Art89 Abs2, zweiter Satz, B-VG wären die betreffenden Gerichte (nämlich der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht) zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern sie - gleich dem Antragsteller - gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben sollten (VfSlg. 11.480/1987, 14.752/1997). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12.810/1991, 14.752/1997).Ein zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ua. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das den Betroffenen Gelegenheit gibt, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen (VfSlg. 13.871 aus 1994, und die dort zitierte Vorjudikatur, 14.752 aus 1997,). Gemäß Art89 Abs2, zweiter Satz, B-VG wären die betreffenden Gerichte (nämlich der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht) zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern sie - gleich dem Antragsteller - gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben sollten (VfSlg. 11.480 aus 1987,, 14.752 aus 1997,). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890 aus 1980,, 12.810 aus 1991,, 14.752 aus 1997,). Jedermann, somit auch die Antragstellerin kann durch die angefochtenen Bestimmungen nur in einem anhängigen Gerichtsverfahren aktuell betroffen werden. Diesfalls steht (stand) der Antragstellerin jedoch die Möglichkeit offen, gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzubringen und alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen vorzutragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.