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{'item': 'V5/98'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1998 GeschäftszahlV5/98 Sammlungsnummer15308 LeitsatzPräjudizialität eines Teils des in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplanes unter Verwendung der im Plan enthaltenen Ortsbezeichnungen und Abgrenzungen gegeben mangels Erkennbarkeit von Parzellennummern; Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes mangels Vorliegen nachvollziehbar konkreter Zielvorstellungen im Zeitpunkt der Verordnungserlassung RechtssatzDa der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hofkirchen die Parzellennummer des Grundstückes Nr. 233/3, KG Harmannsdorf, nicht erkennen läßt, kann der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes nicht auf das genannte Grundstück beschränken. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 11592/1987, 12231/1989, 12582/1990, 13911/1994) ist daher die Lage des Grundstücks unter Verwendung der im Plan enthaltenen Ortsbezeichnungen und Abgrenzungen zu umschreiben und der dementsprechende Teil des Flächenwidmungsplanes präjudiziell.Da der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hofkirchen die Parzellennummer des Grundstückes Nr. 233/3, KG Harmannsdorf, nicht erkennen läßt, kann der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes nicht auf das genannte Grundstück beschränken. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 11592 aus 1987,, 12231 aus 1989,, 12582 aus 1990,, 13911 aus 1994,) ist daher die Lage des Grundstücks unter Verwendung der im Plan enthaltenen Ortsbezeichnungen und Abgrenzungen zu umschreiben und der dementsprechende Teil des Flächenwidmungsplanes präjudiziell. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17.06.83, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21.05.84 bis zum 05.06.84, wird, soweit er das südlich der Hofkirchner-Bezirksstraße "BEZ 1397" und zwischen den Gebietsbezeichnungen Muknerfeld (im Westen) und Harmannsdorf (im Osten) gelegene als "D" (Dorfgebiet) gewidmete Gebiet betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß §15 Abs3 Oö RaumOG 1972 mußten dem Flächenwidmungsplan nachvollziehbar konkrete Zielvorstellungen zugrunde liegen, deren Verwirklichung nach Meinung des Gemeinderates die Flächenwidmungen rechtfertigt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Gemeinderat die Ziele der örtlichen Raumplanung erst Monate nach der Erlassung des Flächenwidmungsplanes beschlossen hat, ist diesem gesetzlichen Gebot nicht Rechnung getragen, zumal dann auch die vom Flächenwidmungsplan Betroffenen ihr Recht zur Erhebung von Einwendungen gemäß §21 Abs4 Oö RaumOG 1972 nicht zureichend ausüben konnten (siehe VfSlg. 12401/1990).Gemäß §15 Abs3 Oö RaumOG 1972 mußten dem Flächenwidmungsplan nachvollziehbar konkrete Zielvorstellungen zugrunde liegen, deren Verwirklichung nach Meinung des Gemeinderates die Flächenwidmungen rechtfertigt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Gemeinderat die Ziele der örtlichen Raumplanung erst Monate nach der Erlassung des Flächenwidmungsplanes beschlossen hat, ist diesem gesetzlichen Gebot nicht Rechnung getragen, zumal dann auch die vom Flächenwidmungsplan Betroffenen ihr Recht zur Erhebung von Einwendungen gemäß §21 Abs4 Oö RaumOG 1972 nicht zureichend ausüben konnten (siehe VfSlg. 12401 aus 1990,). Die von der Oberösterreichischen Landesregierung lediglich der Gemeinde mitgeteilten überörtlichen Planungsziele können von vornherein keine Grundlage für die Auseinandersetzung der vom zukünftigen Flächenwidmungsplan Betroffenen mit dem Planentwurf bilden. (Anlaßfall: E v 14.10.98, B2596/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.