RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1998 GeschäftszahlV9/96 Sammlungsnummer15296 LeitsatzGesetzwidrigkeit einer vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich erlassenen Geschwindigkeitsbegrenzung im gesamten Ortsgebiet mangels Zuständigkeit des Bürgermeisters; Zuständigkeit der Gemeinde zur Erlassung einer solchen Verordnung im eigenen Wirkungsbereich; keine nachträgliche Sanierung durch Gesetzesänderung RechtssatzGesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil vom 25.09.91, betreffend eine "Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h im Ortsgebiet von Rankweil". Grundsätzliche Ermächtigung des Bürgermeisters zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für das Gemeindegebiet aufgrund der DelegierungsV der Vlbg Landesregierung, LGBl 20/1970.Grundsätzliche Ermächtigung des Bürgermeisters zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für das Gemeindegebiet aufgrund der DelegierungsV der Vlbg Landesregierung, Landesgesetzblatt 20 aus 1970,. Von der verordneten 40 km/h-Zone waren ausschließlich Gemeindestraßen betroffen. Der Bürgermeister war daher grundsätzlich zur Erlassung einer derartigen, lediglich Gemeindestraßen betreffenden Verordnung ermächtigt. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, in Abänderung des §20 Abs2 StVO 1960(, durch den im Ortsgebiet eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h festgelegt wird,) die rechts- und verkehrspolitisch möglicherweise angezeigte Verbesserung der Verkehrssicherheit durch eine allgemeine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet zu berücksichtigen oder zumindest die Behörde zu einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im gesamten Ortsgebiet zu ermächtigen, wie dies mittlerweile durch §20 Abs2a StVO 1960 idF der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.