RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1998 GeschäftszahlG494/97 - G39/98 ua Sammlungsnummer15260 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung der Vergütung für Bedienstete im militärluftfahrttechnischen Dienst mangels Legitimation; Einklagbarkeit des fraglichen Anspruchs durch Vertragsbedienstete; Beschreitung dieses Rechtsweges durch den Antragsteller bereits erfolgt; Aussichtslosigkeit dieses Rechtsweges für Frage der Zumutbarkeit belanglos RechtssatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §101 Abs2 GehG 1956 zur Gänze sowie der Wendung "Abs3 bis 5" in dessen Abs3 mangels Legitimation. Der Antragsteller ist in der Lage, als Vertragsbediensteter des Bundes den Dienstgeber auf Zahlung der höheren Vergütung gemäß §40b GehG 1956 iVm §68a VertragsbedienstetenG 1948, in der nunmehr geltenden Fassung, zu klagen. Er hätte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen vorzubringen und bei dem in der Rechtssache in zweiter Instanz zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung anzuregen.Der Antragsteller ist in der Lage, als Vertragsbediensteter des Bundes den Dienstgeber auf Zahlung der höheren Vergütung gemäß §40b GehG 1956 in Verbindung mit §68a VertragsbedienstetenG 1948, in der nunmehr geltenden Fassung, zu klagen. Er hätte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen vorzubringen und bei dem in der Rechtssache in zweiter Instanz zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung anzuregen. Der Umstand, dass der Antragsteller - seinen eigenen Ausführungen zufolge - bei Geltung des §68a VertragsbedienstetenG idF vor der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.