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{'item': ['G32/98', 'G66/98', 'G67/98', 'G68/98', 'G87/98']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1998 GeschäftszahlG32/98,G66/98,G67/98,G68/98,G87/98 Sammlungsnummer15232 LeitsatzKeine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch eine raumordnungsrechtliche Bestimmung über die Zulässigkeit von baurechtlichen Maßnahmen nur unter Bedachtnahme auf landesgesetzliche Vorschriften; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berücksichtigungspflicht raumplanerischer Gesichtspunkte durch die Naturschutzbehörde; bloße Vorfragenbeurteilung RechtssatzKeine Folge für die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes, im §20 Abs1 des Bgld RaumplanungsG, LGBl. Nr. 18/1969, idF LGBl. Nr. 20/1981, die Wortfolge "sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften" als verfassungswidrig aufzuheben.Keine Folge für die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes, im §20 Abs1 des Bgld RaumplanungsG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1981,, die Wortfolge "sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften" als verfassungswidrig aufzuheben. Ebenso wie der seinerzeit für den Fall VfSlg. 4640/1964 maßgebende §13 Abs1 litb des Krnt LandesplanungsG erlaubt §20 Abs1 Bgld RaumplanungsG (anders als in den Vorerkenntnissen E v 26.09.96, G59/96 ua, und E v 02.10.97, G294/97) eine verfassungskonforme Auslegung derart, daß die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen hat, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder nicht. Sie ist daher an eine allenfalls von der (kommunalen) Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und in Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bildete dies einen Wiederaufnahmsgrund. Damit wird gewährleistet, daß die zuständigen Behörden in den von ihnen zu entscheidenden Fragen jeweils das letzte Wort haben.Ebenso wie der seinerzeit für den Fall VfSlg. 4640 aus 1964, maßgebende §13 Abs1 litb des Krnt LandesplanungsG erlaubt §20 Abs1 Bgld RaumplanungsG (anders als in den Vorerkenntnissen E v 26.09.96, G59/96 ua, und E v 02.10.97, G294/97) eine verfassungskonforme Auslegung derart, daß die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen hat, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder nicht. Sie ist daher an eine allenfalls von der (kommunalen) Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und in Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bildete dies einen Wiederaufnahmsgrund. Damit wird gewährleistet, daß die zuständigen Behörden in den von ihnen zu entscheidenden Fragen jeweils das letzte Wort haben. Dagegen, daß die Naturschutzbehörde - auch - raumplanerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. VfSlg. 12.174/1989, beteffend die Verpflichtung der Gewerbebehörde, bei Betriebsanlagegenehmigungen raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen).Dagegen, daß die Naturschutzbehörde - auch - raumplanerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche z.B. VfSlg. 12.174 aus 1989,, beteffend die Verpflichtung der Gewerbebehörde, bei Betriebsanlagegenehmigungen raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.