VO idF vor BGBl. 334/1995 wegen zu engen Anfechtungsumfanges aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges der gesamten Bestimmung.Unzulässigkeit von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen des §
VO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 334 aus 1995, wegen zu engen Anfechtungsumfanges aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges der gesamten Bestimmung. Es war offensichtlich die Absicht des Verordnungsgebers, mit den in mehreren Absätzen gegliederten Regelungen des §
des §5 VerpackVO, deren wesentlicher Bestandteil die Regelungen über die Beteiligung bzw. Nicht-Beteiligung am flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem waren, die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- bzw. Verkaufsverpackungen als Ganzes (im Sinne eines "Konzept(es) der konzentrierten Verantwortung", vgl. Seeliger, ÖZW 1997, 42 f, mit Hinweis auf Schwarzer, ÖZW 1993, 18) zu regeln.Es war offensichtlich die Absicht des Verordnungsgebers, mit den in mehreren Absätzen gegliederten Regelungen des §
des §5 VerpackVO, deren wesentlicher Bestandteil die Regelungen über die Beteiligung bzw. Nicht-Beteiligung am flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem waren, die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- bzw. Verkaufsverpackungen als Ganzes (im Sinne eines "Konzept(es) der konzentrierten Verantwortung", vergleiche Seeliger, ÖZW 1997, 42 f, mit Hinweis auf Schwarzer, ÖZW 1993, 18) zu regeln. Zulässigkeit der Eventualanträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §
VO idF vor BGBl. 334/1995; keine Rechtskraft des Vorerkenntnisses VfSlg. 14498/1996.Zulässigkeit der Eventualanträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §
VO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,; keine Rechtskraft des Vorerkenntnisses VfSlg. 14498 aus 1996,. Es besteht keine Identität zwischen den mit Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 aufgehobenen §
VO idF der Novelle 1995 und den verfahrensgegenständlichen §
VO idF vor der Novelle 1995. Der Verfassungsgerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, daß eine im Wortlaut unveränderte Bestimmung durch eine Novellierung als neu erlassen anzusehen ist, wenn sie mit dem novellierten Text in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl. VfSlg. 5996/1969, 8099/1977).Es besteht keine Identität zwischen den mit Erkenntnis VfSlg. 14498 aus 1996, aufgehobenen §
VO in der Fassung der Novelle 1995 und den verfahrensgegenständlichen §
VO in der Fassung vor der Novelle 1995. Der Verfassungsgerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, daß eine im Wortlaut unveränderte Bestimmung durch eine Novellierung als neu erlassen anzusehen ist, wenn sie mit dem novellierten Text in untrennbarem Zusammenhang steht vergleiche VfSlg. 5996 aus 1969,, 8099 aus 1977,). Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §
VO idF vor BGBl. 334/1995.Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §
VO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,. Die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen nach den §
VO wurden in keiner Weise von der Nichterreichung der in der Verpackungszielverordnung fristgebundenen bestimmten Ziele abhängig gemacht. Die Rücknahme-, Nachweis- und Beteiligungspflichten der Hersteller und Vertreiber wurden sohin zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahmen und neben den in §4 Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet. Eine derartige Anordnung widersprach jedoch dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und 7 AbfallwirtschaftsG zu verordnenden Maßnahme, wie er aus §7 Abs1 iVm. §8 Abs1 und §8 Abs2 Z5 AbfallwirtschaftsG im Falle der Erlassung einer Zielverordnung nach der letztzitierten Vorschrift abzuleiten war (vgl. VfSlg. 14319/1995, 14498/1996).Die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen nach den §
VO wurden in keiner Weise von der Nichterreichung der in der Verpackungszielverordnung fristgebundenen bestimmten Ziele abhängig gemacht. Die Rücknahme-, Nachweis- und Beteiligungspflichten der Hersteller und Vertreiber wurden sohin zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahmen und neben den in §4 Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet. Eine derartige Anordnung widersprach jedoch dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und 7 AbfallwirtschaftsG zu verordnenden Maßnahme, wie er aus §7 Abs1 in Verbindung mit §8 Abs1 und §8 Abs2 Z5 AbfallwirtschaftsG im Falle der Erlassung einer Zielverordnung nach der letztzitierten Vorschrift abzuleiten war vergleiche VfSlg. 14319 aus 1995,, 14498 aus 1996,). Die Verpflichtung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 (iVm. §61) VfGG sowie §2 Abs2 Z4 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, der - verfassungskonform interpretiert - das Bundesgesetzblatt II auch zur Verlautbarung der Kundmachung des zuständigen Bundesministers von Aussprüchen bestimmt, daß Verordnungen gesetzwidrig waren.Die Verpflichtung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 in Verbindung mit §61) VfGG sowie §2 Abs2 Z4 BGBlG, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,, der - verfassungskonform interpretiert - das Bundesgesetzblatt römisch zwei auch zur Verlautbarung der Kundmachung des zuständigen Bundesministers von Aussprüchen bestimmt, daß Verordnungen gesetzwidrig waren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.