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{'item': ['B3063/97', 'G487/97', 'V229/97']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1998 GeschäftszahlB3063/97,G487/97,V229/97 Sammlungsnummer15198 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die - als Abweisung zu deutende - "Zurückweisung" der Anfechtung von Wahlen zur Apothekerkammer als verspätet; keine Bedenken gegen die die Rechtzeitigkeit der Einbringung von Wahlvorschlägen regelnden Bestimmungen der Apothekerkammer-Wahlordnung; keine Präjudizialität der übrigen Bestimmungen; Zurückweisung von Individualanträgen wegen Unzulässigkeit bedingter Anträge RechtssatzZulässigkeit einer Bescheidbeschwerde betreffend die Anfechtung von Apothekerkammerwahlen. Die angefochtene Erledigung ist ein Bescheid iS des Art144 B-VG, der an den Rechtsvertreter der nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien adressiert ist. Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen, daß die Einschreiter durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt wurden; sie sind also gemäß Art144 B-VG zur Anfechtung des Bescheides legitimiert (vgl. z.B. VfSlg. 4101/1961, 4194/1962, 10.342/1985, 12.478/1990 13.195/1992). Ob die Einschreiter im Administrativverfahren anfechtungsberechtigt waren oder nicht, ist nämlich in diesem verfassungsrechtlichen Verfahren keine prozessuale Frage, sondern die Sachfrage, um deren Lösung es geht.Die angefochtene Erledigung ist ein Bescheid iS des Art144 B-VG, der an den Rechtsvertreter der nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien adressiert ist. Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen, daß die Einschreiter durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt wurden; sie sind also gemäß Art144 B-VG zur Anfechtung des Bescheides legitimiert vergleiche z.B. VfSlg. 4101 aus 1961,, 4194 aus 1962,, 10.342 aus 1985,, 12.478 aus 1990, 13.195 aus 1992,). Ob die Einschreiter im Administrativverfahren anfechtungsberechtigt waren oder nicht, ist nämlich in diesem verfassungsrechtlichen Verfahren keine prozessuale Frage, sondern die Sachfrage, um deren Lösung es geht. Kein Teilakt einer Wahl iSd Art141 B-VG. Der zu wählende Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer ist kein "satzungsgebendes Organ" iS des Art141 Abs1 lita B-VG (s §8 des ApothekerkammerG, BGBl 152/1947 idF BGBl 54/1989; vgl zB VfSlg 11388/1987, 13129/1992).Der zu wählende Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer ist kein "satzungsgebendes Organ" iS des Art141 Abs1 lita B-VG (s §8 des ApothekerkammerG, Bundesgesetzblatt 152 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt 54 aus 1989,; vergleiche zB VfSlg 11388 aus 1987,, 13129 aus 1992,). Die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmen kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um eine Wahlanfechtung nach Art141 B-VG, sondern um eine Bescheidbeschwerde nach Art144 B-VG. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dazu (zB VfSlg 7387/1974, 10217/1984, 11256/1987, 12287/1990, 13187/1992) ist aber im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Sachgebietes und auf die Ähnlichkeit des Wortlautes des dort maßgebenden §67 Abs2 VfGG und des hier anzuwendenden §29 Abs1 Apothekerkammer-WahlO auch im gegebenen Zusammenhang zu beachten.Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um eine Wahlanfechtung nach Art141 B-VG, sondern um eine Bescheidbeschwerde nach Art144 B-VG. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dazu (zB VfSlg 7387 aus 1974,, 10217 aus 1984,, 11256 aus 1987,, 12287 aus 1990,, 13187 aus 1992,) ist aber im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Sachgebietes und auf die Ähnlichkeit des Wortlautes des dort maßgebenden §67 Abs2 VfGG und des hier anzuwendenden §29 Abs1 Apothekerkammer-WahlO auch im gegebenen Zusammenhang zu beachten. Die Hauptwahlbehörde gelangte in ihrer (nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften) Entscheidung zum richtigen Ergebnis, daß der Wahlvorschlag - was von den Einschreitern gar nicht bestritten wird - verspätet eingebracht wurde; sie hat daher der Wahlanfechtung zu Recht nicht stattgegeben. Die in der Apothekerkammer-WahlO vorgesehenen Fristen für die Einbringung von Wahlvorschlägen sind keineswegs als unangemessen kurz zu bezeichnen. Daß das Ende der Frist präzise mit einer bestimmten Uhrzeit (15.00 Uhr) angegeben wird, dient der Rechtssicherheit und ist nicht unsachlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.