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{'item': 'V112/96'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1998 GeschäftszahlV112/96 Sammlungsnummer15192 LeitsatzFeststellung der teilweisen Gesetzwidrigkeit einer BausperreV infolge Abweichen des kundgemachten Textes der Verordnung vom zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschluß, mangels Umschreibung der Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung und infolge Erlassung eines absoluten Bauverbotes für Neu- und Zubauten entgegen den Bestimmungen der Oö BauO 1994 RechtssatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit der Ziffer "5" im ersten Absatz der BausperrenV des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 16.03.

  1. Der als Verordnung kundgemachte - und deshalb allein rechtsverbindliche - Text der BausperrenV weicht vom zugrundeliegenden Beschluß des Gemeinderates vom 16.03.95 rechtswidrigerweise ab. Während in diesem Beschluß des Gemeinderates der Bericht des Ortsplaners vom 14.03.95 zu einem "wesentlichen Bestandteil" der Verordnung erklärt wurde, enthält die Kundmachung der Verordnung weder diesen Hinweis auf den Bericht als "wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung", noch wurde der Bericht selbst kundgemacht. Die Begründungselemente in der kundgemachten BausperrenV, wonach die Bausperre "im Interesse einer kurzfristigen Sicherung und Entwicklung einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung, unter Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes" verhängt wird, genügen den Anforderungen, wie sie §45 Abs1 letzter Satz Oö BauO 1994 in Zusammenhalt mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 7287/1974, 9910/1983, 10953/1986 ua.) zu entnehmen ist, nicht. Weder das "Interesse einer kurzfristigen Sicherung und Entwicklung einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung" noch die "Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes" beschreiben Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung mit jener Deutlichkeit, die notwendig ist, um Ausnahmebewilligungen von der Bausperre gemäß §45 Abs2 Oö BauO 1994 nach Maßgabe einer im Sinne des Art18 Abs1 B-VG hinreichenden rechtlichen Determinierung erteilen zu können.Die Begründungselemente in der kundgemachten BausperrenV, wonach die Bausperre "im Interesse einer kurzfristigen Sicherung und Entwicklung einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung, unter Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes" verhängt wird, genügen den Anforderungen, wie sie §45 Abs1 letzter Satz Oö BauO 1994 in Zusammenhalt mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 7287 aus 1974,, 9910 aus 1983,, 10953 aus 1986, ua.) zu entnehmen ist, nicht. Weder das "Interesse einer kurzfristigen Sicherung und Entwicklung einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung" noch die "Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes" beschreiben Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung mit jener Deutlichkeit, die notwendig ist, um Ausnahmebewilligungen von der Bausperre gemäß §45 Abs2 Oö BauO 1994 nach Maßgabe einer im Sinne des Art18 Abs1 B-VG hinreichenden rechtlichen Determinierung erteilen zu können. Insoweit der zweite Absatz der BausperrenV dahin auszulegen ist, daß die Errichtung von Neu- und Zubauten, ausgenommen bereits erteilte rechtskräftige Baubewilligungen, absolut unzulässig ist, verstieß diese Verordnungsvorschrift gegen §45 Abs2 Oö BauO
  2. Der Umfang eines Bauverbots kraft Bausperre ist nur aus entsprechend konkretisierten Planungsabsichten, also aus der Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung in ihren Grundzügen gemäß §45 Abs1 letzter Satz Oö BauO 1994 zu erschließen, ohne daß ein absolutes Bauverbot ohne Rücksichtnahme auf die beabsichtigte, in ihren Grundzügen zu umschreibende Neuplanung schlechtweg als Inhalt einer Bausperrenverordnung verfügt werden darf. Die von der Gemeinde Asten als Verlängerungen der zeitlichen Geltungsdauer der BausperrenV bezeichneten Verordnungen vom 13.03.97 sowie vom 12.03.98 sind angesichts ihres abweichenden Inhaltes im Verhältnis zu der in Prüfung gezogenen BausperrenV vom 16.03.95 jeweils neu erlassene Bausperrenverordnungen. (Anlaßfall B1602/96, E v 17.06.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.