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{'item': 'G130/96'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1997 GeschäftszahlG130/96 Sammlungsnummer15054 LeitsatzKeine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluß männlicher Personen vom Bezug

der Höhe des halben Karenzurlaubsgeldes für den Zeitraum der Unterbrechung der selbständigen Berufstätigkeit zur Betreuung eines Kindes RechtssatzDem Antrag ist zu entnehmen, daß der Kläger im gerichtlichen Verfahren ein Handelsgewerbe betreibt und verheiratet ist. Es ist daher denkunmöglich, daß das antragstellende Gericht die auf die Bauern-Sozialversicherung bezugnehmenden Teile der angefochtenen Vorschriften (§1 Abs1 Z2, Abs2 und Abs4 BetriebshilfeG) sowie den ebenfalls bekämpften §4a Abs5 BetriebshilfeG, welcher darauf abstellt, daß keine aufrechte Ehe besteht, anzuwenden hätte. Aufhebung des Wortes "weibliche" im Eingangssatz des §1 Abs1 BetriebshilfeG, BGBl 359/1982, des Wortes "weiblichen"

§1Abs3 Betriebshilfe

G idF BGBl 646/1989 und der Worte "die Mutter"

§4aAbs1 Betriebshilfe

G idF BGBl 408/1990.Aufhebung des Wortes "weibliche" im Eingangssatz des §1 Abs1 BetriebshilfeG, Bundesgesetzblatt 359 aus 1982,, des Wortes "weiblichen"

§1Abs3 Betriebshilfe

G

der Fassung Bundesgesetzblatt 646 aus 1989, und der Worte "die Mutter"

§4aAbs1 Betriebshilfe

G

der Fassung Bundesgesetzblatt 408 aus 1990,. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Worte "Mütter" im ersten Satz des §4a Abs4 BetriebshilfeG idF BGBl 22/1994.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Worte "Mütter" im ersten Satz des §4a Abs4 BetriebshilfeG

der Fassung Bundesgesetzblatt 22 aus 1994,. Das Gesetz erleichtert der Gruppe der nach §1 BetriebshilfeG anspruchsberechtigten Frauen durch die Gewährung einer Geldleistung

Gestalt der Teilzeitbeihilfe, die

der Höhe des halben Karenzurlaubsgeldes nach dem AlVG gebührt, für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren die Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit zum Zwecke der Betreuung des Kindes, schließt aber gleichzeitig und völlig undifferenziert alle Personen männlichen Geschlechts vom Empfang der Teilzeitbeihilfe aus. Ein sachlicher Grund für diese allein nach dem Geschlecht getroffene Unterscheidung ist nicht erkennbar,

sbesondere auch deshalb nicht, weil die Teilzeitbeihilfe von ihrer rechtspolitischen Zielsetzung her dem Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG entspricht, welches - nicht zuletzt auch im

teresse berufstätiger Mütter - auch von Vätern

Anspruch genommen werden kann (§26a und §31a AlVG). Zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage ist es nicht erforderlich, die zulässig bekämpften Vorschriften zur Gänze aufzuheben. Es genügt vielmehr, allein die unmittelbar eine Differenzierung nach dem Geschlecht bewirkenden Wendungen und Wortfolgen aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.

§4a

Abs1 hinterläßt die Entfernung der Worte "die Mutter" zwar einen unvollständigen Halbsatz, doch bleibt der Satz im Zusammenhalt mit den Gründen der Aufhebung gerade noch verständlich (zumal schon der Gesetzgeber - sprachlich unzulänglich - die Einzahl auf die Mehrzahl folgen ließ), weshalb sich die Aufhebung der anspruchsbegründenden Norm vermeiden läßt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.