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{'item': ['G23/97', 'G24/97', 'G25/97', 'G26/97']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1997 GeschäftszahlG23/97,G24/97,G25/97,G26/97 Sammlungsnummer15036 LeitsatzGleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Belastung von Rohölen und Erdölprodukten bei der Erdölsonderabgabe; Erdölsonderabgabe keine Umsatzbesteuerung iSd gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuerrichtlinie; daher Präjudizialität angesichts der einer Anwendung des ErdölsonderabgabeG nicht kraft Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegenstehenden Richtlinie gegeben RechtssatzAufgrund der Judikatur des EuGH ist es offenkundig, daß die Sonderabgabe von Erdöl keine Umsatzbesteuerung im Sinne der

  1. Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates vom 17.05.77, 77/388/EWG, idF der Richtlinie des Rates vom 16.12.91, 91/680/EWG, darstellt.
  2. Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates vom 17.05.77, 77/388/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 16.12.91, 91/680/EWG, darstellt. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin davon aus, daß die gemeinschaftsrechtliche Mehrwertsteuerrichtlinie der Anwendung des §4 Z2 SEG durch den Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahren, die Anlaß zur Einleitung des vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens boten, nicht kraft Anwendungsvorrangs entgegensteht. §4 Z2 SEG ist sohin präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG. Die Wortfolge ",
  3. bei Erdölprodukten 6 vH der Bemessungsgrundlage" in §4 des BG BGBl 554/1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird (= SEG), idF des BG BGBl 681/1994 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge ",
  4. bei Erdölprodukten 6 vH der Bemessungsgrundlage" in §4 des BG Bundesgesetzblatt 554 aus 1980,, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird (= SEG), in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 681 aus 1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der durch die Novelle zum SEG, BGBl 681/1994, angeordnete neue Steuersatz von 6 vH (abweichend vom mit E v 16.06.94, G250,251/93, aufgehobenen Steuersatz von 8 vH) wurde lediglich durch die Umstellung der Maßeinheit bei Erdölprodukten von Gewicht auf Volumen veranlaßt.Der durch die Novelle zum SEG, Bundesgesetzblatt 681 aus 1994,, angeordnete neue Steuersatz von 6 vH (abweichend vom mit E v 16.06.94, G250,251/93, aufgehobenen Steuersatz von 8 vH) wurde lediglich durch die Umstellung der Maßeinheit bei Erdölprodukten von Gewicht auf Volumen veranlaßt. Angesichts der sachlich (in Anbetracht des Zieles einer gleichmäßigen Abgabenbelastung) nicht begründbaren Differenzierung der Abgabenbelastung von Rohölen einerseits und Erdölprodukten andererseits in §4 SEG widerspricht die nunmehr mit 6 vH festgelegte Abgabenbelastung bei Erdölprodukten entsprechend dem tatsächlichen Ausbeutesatz dem Ziel einer gleichmäßigen Belastung von Erdöl und Erdölprodukten (vgl. VfSlg. 13777/1994).Angesichts der sachlich (in Anbetracht des Zieles einer gleichmäßigen Abgabenbelastung) nicht begründbaren Differenzierung der Abgabenbelastung von Rohölen einerseits und Erdölprodukten andererseits in §4 SEG widerspricht die nunmehr mit 6 vH festgelegte Abgabenbelastung bei Erdölprodukten entsprechend dem tatsächlichen Ausbeutesatz dem Ziel einer gleichmäßigen Belastung von Erdöl und Erdölprodukten vergleiche VfSlg. 13777 aus 1994,). (Anlaßfälle B2955/95 ua, E v 10.12.97, Aufhebung der angefochtene Bescheide).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.