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{'item': 'G111/96'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.1997 GeschäftszahlG111/96 Sammlungsnummer15030 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Neuregelungen über die Urlaubsentschädigung im Sozialrechts-ÄnderungsG 1995 wegen bereits anhängiger Gerichtsverfahren; fehlende Darlegungen über die Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen für das antragstellende Unternehmen im einzelnen RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtIII Sozialrechts-ÄnderungsG 1995, BGBl 832.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtIII Sozialrechts-ÄnderungsG 1995, Bundesgesetzblatt 832. Soweit sich die Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens aus dem Umstand ergibt, daß ein (ehemaliger) Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung eingeklagt hat, können die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in diesem Fall präjudizielle Norm über das Gericht an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden, weshalb die Zulassung des Antrages nach Art140 B-VG in der Tat eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes zur Folge hätte. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß das antragstellende Unternehmen ein verbotenes Verhalten setzen müßte, um eine Klage zu provozieren (VfSlg 13695/1993): Da dieses Verhalten bereits gesetzt wurde und das für den Rechtsschutz ausreichende Verfahren bereits anhängig ist, stellt sich die Frage seiner Zumutbarkeit nicht mehr.Soweit sich die Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens aus dem Umstand ergibt, daß ein (ehemaliger) Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung eingeklagt hat, können die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in diesem Fall präjudizielle Norm über das Gericht an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden, weshalb die Zulassung des Antrages nach Art140 B-VG in der Tat eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes zur Folge hätte. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß das antragstellende Unternehmen ein verbotenes Verhalten setzen müßte, um eine Klage zu provozieren (VfSlg 13695 aus 1993,): Da dieses Verhalten bereits gesetzt wurde und das für den Rechtsschutz ausreichende Verfahren bereits anhängig ist, stellt sich die Frage seiner Zumutbarkeit nicht mehr. Das anhängige gerichtliche Verfahren steht jedoch einer Anfechtung wegen sonstiger Betroffenheit nicht im Wege (s VfSlg 13659/1993).Das anhängige gerichtliche Verfahren steht jedoch einer Anfechtung wegen sonstiger Betroffenheit nicht im Wege (s VfSlg 13659 aus 1993,). Die in ArtIII Sozialrechts-ÄnderungsG 1995 geregelten Fallgruppen - Urlaub, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung - schließen einander aus; es kann immer nur einer der drei Fälle vorliegen, und auch die Rückwirkung ist für jeden Anspruchstyp getrennt ausgesprochen (Z4). Die angegriffene Vorschrift bietet auch sonst in ihrer gesetzestechnischen Ausgestaltung keine untrennbare Einheit. Da es insoweit an der notwendigen Darlegung fehlt, warum und in welcher Weise jeweils welche angegriffene Bestimmung für das antragstellende Unternehmen überhaupt wirksam geworden sein soll, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl zB VfSlg 9620/1983).Da es insoweit an der notwendigen Darlegung fehlt, warum und in welcher Weise jeweils welche angegriffene Bestimmung für das antragstellende Unternehmen überhaupt wirksam geworden sein soll, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg 9620 aus 1983,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.