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{'item': ['G217/96', 'G218/96', 'G219/96', 'G220/96', 'G221/96', 'G2251/96', 'G2252/96', 'G2253/96', 'G355/96', 'G47/97']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1997 GeschäftszahlG217/96,G218/96,G219/96,G220/96,G221/96,G2251/96,G2252/96,G2253/96, G355/96,G47/97 Sammlungsnummer15027 LeitsatzKei

der VStG-Novelle 1990, BGBl. 358), sondern bereits der Verfassungsgesetzgeber (

Art8Abs4 Pers

FrSchG 1988 sowie vor allem

ArtIX Abs2 der B-VG-Nov 1988) ausdrücklich anordnete und damit auch für zulässig erklärte, daß die am 01.01.91 bereits anhängigen Verfahren verwaltungsstrafrechtlicher Art nicht vor den als Tribunale im Sinne des Art6 EMRK einzurichtenden unabhängigen Verwaltungssenaten weiter und zu Ende geführt werden sollen, sondern - unter Aufrechterhaltung der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof - von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, die jedenfalls bis 01.01.91 für Verwaltungsstrafverfahren zuständig waren.Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß es nicht erst der einfache Gesetzgeber (

der VStG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt 358), sondern bereits der Verfassungsgesetzgeber (

Art8Abs4 Pers

FrSchG 1988 sowie vor allem

ArtIX Abs2 der B-VG-Nov 1988) ausdrücklich anordnete und damit auch für zulässig erklärte, daß die am 01.01.91 bereits anhängigen Verfahren verwaltungsstrafrechtlicher Art nicht vor den als Tribunale im Sinne des Art6 EMRK einzurichtenden unabhängigen Verwaltungssenaten weiter und zu Ende geführt werden sollen, sondern - unter Aufrechterhaltung der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof - von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, die jedenfalls bis 01.01.91 für Verwaltungsstrafverfahren zuständig waren. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar mit seiner

den Prüfungsanträgen aufgestellten Behauptung im Recht, daß den genannten verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen des Art8 Abs4 PersFrSchG 1988 und des ArtIX Abs2 der B-VG-Nov 1988 nicht die Absicht zu entnehmen ist, die anzuwendende einfach-gesetzliche Rechtslage schlechthin verfassungsrechtlich unangreifbar zu machen. Der Sinngehalt der verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften ebenso wie des damit völlig konformen Abs2 des VStG-Übergangsrechts 1991 ist es, die vor der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätze der für den Vollzug des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Staatsorganisation weiterhin auf die - am 01.01.91 - anhängigen Verwaltungsstrafverfahren anwenden zu lassen.

sbesondere sieht sich der Verfassungsgerichtshof im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgerichtshof

seinen Prüfungsanträgen vertretenen Rechtsmeinung nicht veranlaßt, aufgrund einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 1995 (Fall Gradinger, Urteil vom 23.10.1995, ÖJZ 1995, 954 ff) entwickelten Rechtsauffassung die für den jahrzehntelangen Vollzug des Verwaltungsstrafrechtes maßgeblichen Grundsätze der österreichischen Behördenorganisation - entgegen den mit dem Vorbehalt zu Art5 EMRK vom österreichischen Bundesverfassungsgesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Überlegungen (vgl. dazu auch die RV 459 BlgNR, VIII. GP, 32/33 und 37/38) - im nachhinein als verfassungswidrig zu verstehen.

sbesondere sieht sich der Verfassungsgerichtshof im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgerichtshof

seinen Prüfungsanträgen vertretenen Rechtsmeinung nicht veranlaßt, aufgrund einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 1995 (Fall Gradinger, Urteil vom 23.10.1995, ÖJZ 1995, 954 ff) entwickelten Rechtsauffassung die für den jahrzehntelangen Vollzug des Verwaltungsstrafrechtes maßgeblichen Grundsätze der österreichischen Behördenorganisation - entgegen den mit dem Vorbehalt zu Art5 EMRK vom österreichischen Bundesverfassungsgesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Überlegungen vergleiche dazu auch die Regierungsvorlage 459 BlgNR, römisch acht. GP, 32/33 und 37/38) - im nachhinein als verfassungswidrig zu verstehen. Der zu G219/96 protokollierte Eventualantrag des Verwaltungsgerichtshofs, auszusprechen, daß die Worte "kosmetische Mittel"

§74Abs1 LMG 1975 bis zum Ablauf des 31.12.90 verfassungswidrig waren, bzw.

die betreffenden Worte als verfassungswidrig aufzuheben, war abzuweisen. Den verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften des Art8 Abs4 PersFrSchG 1988 sowie des ArtIX Abs2 der B-VG-Nov 1988 ist der Sinn beizumessen, daß alle am 01.01.91 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der bisherigen Behördenorganisation, also von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung unter der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes abzuschließen sind. Dieser Sinngehalt der verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften muß auch für die Ahndung jener Verwaltungsstraftatbestände Geltung besitzen, deren Deckung durch den österreichischen Vorbehalt zu Art5 EMRK aus welchen Gründen immer fraglich ist, sofern die betreffenden Strafverfahren nur am 01.01.91 anhängig waren. Dem Eventualantrag des Verwaltungsgerichtshofs, §38 Abs1 litc Tir NaturschutzG als verfassungswidrig aufzuheben bzw. festzustellen, daß diese Bestimmung bis zum Ablauf des 31.12.90 verfassungswidrig war, wird keine Folge gegeben. Die Bundesregierung hat mit Beschluß vom 27.01.75 der Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung jedenfalls des den Gegenstand der Anfechtung bildenden Tir NaturschutzG gemäß Art97 Abs2 B-VG zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.