G 1975 sind aus kompetenzrechtlicher Sicht bei ihrem Wortlaut zu nehmen und nicht erweiternd zu interpretieren: Rohrleitungen zum Transport von Erdgas, die nicht in einem unmittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen zuzuzählenden Speicheranlage (dazu VfSlg. 13.299/1992) stehen und die von sich aus keine Bergbauanlagen sind, weil ihre Herstellung weder spezielle bergbautechnische Kenntnisse, Mittel und Methoden (vgl. VfSlg. 13.299/1992) erfordert, fallen nicht unter die Bergbauanlagen iS der §
G 1975.Die §
G 1975 sind aus kompetenzrechtlicher Sicht bei ihrem Wortlaut zu nehmen und nicht erweiternd zu interpretieren: Rohrleitungen zum Transport von Erdgas, die nicht in einem unmittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen zuzuzählenden Speicheranlage (dazu VfSlg. 13.299 aus 1992,) stehen und die von sich aus keine Bergbauanlagen sind, weil ihre Herstellung weder spezielle bergbautechnische Kenntnisse, Mittel und Methoden vergleiche VfSlg. 13.299 aus 1992,) erfordert, fallen nicht unter die Bergbauanlagen iS der §
G 1975.
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