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{'item': 'V160/95'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1997 GeschäftszahlV160/95 Sammlungsnummer14968 LeitsatzAufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als "Bauland - Grünflächen im Bauland" aus rechtsstaatlichen Gründen wegen mangelhafter planlicher Darstellung der Abgrenzung des als Grünland unverbaubaren vom verbaubaren Bauland RechtssatzEs ist jedenfalls nicht denkunmöglich, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde gegen die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung Nr. 13 des Flächenwidmungsplanes 3 der Gemeinde Altenberg, betreffend die Verringerung des Waldabstandes auf Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, auch die derzeit geltende, im Plandokument des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, ausgewiesene Widmung des Grundstücks Nr. 601/12, KG Katzgraben, anzuwenden hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, damit aber auch der Rechtswidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung, ist nämlich auch die geltende Flächenwidmung dieses Grundstücks von Belang, weil im Hinblick auf diese Widmung die Änderungsvoraussetzungen gemäß §36 Oö RaumOG 1994 vorliegen müssen. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofs ist sohin zulässig. Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, der Gemeinde Altenberg vom 24.04.85 hinsichtlich des Grundstückes Nr 601/12, KG Katzgraben. Die im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, für das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, festgesetzte und mit einer schraffierten Fläche gekennzeichnete Widmungskategorie "Grünflächen im Bauland" ist keinesfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision bezeichnet. Sowohl nach der Legende zum Flächenwidmungsplan als auch auf Grund der in Durchführung des Oö RaumOG 1994 ergangenen Oö PlanzeichenV, LGBl. 76/1994, ist vorgesehen, daß die betreffende Widmung nicht nur durch eine Schraffur kenntlich gemacht, sondern vor allem auch durch eine 0,3 bis 0,4 mm starke schwarze Linie zu begrenzen ist.Die im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, für das Grundstück Nr. 601/12, KG Katzgraben, festgesetzte und mit einer schraffierten Fläche gekennzeichnete Widmungskategorie "Grünflächen im Bauland" ist keinesfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision bezeichnet. Sowohl nach der Legende zum Flächenwidmungsplan als auch auf Grund der in Durchführung des Oö RaumOG 1994 ergangenen Oö PlanzeichenV, Landesgesetzblatt 76 aus 1994,, ist vorgesehen, daß die betreffende Widmung nicht nur durch eine Schraffur kenntlich gemacht, sondern vor allem auch durch eine 0,3 bis 0,4 mm starke schwarze Linie zu begrenzen ist. Mangels einer derartigen linienförmigen Begrenzung erfüllt die im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, auf der Parzelle Nr. 601/12, KG Katzgraben, eingezeichnete Schraffur nicht die von einem Flächenwidmungsplandokument zu fordernden rechtsstaatlichen Ansprüche an die Erkennbarkeit planerisch-normativer Anordnungen, weil die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die Schraffur nicht mit hinlänglicher Genauigkeit deutlich wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.