RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1997 GeschäftszahlB3649/95,B1093/96,B1510/96,B2864/96 Sammlungsnummer14960 LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Neubemessung des Witwerversorgungsgenusses hinsichtlich vor dem 01.01.95 erworbener Ansprüche im PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-G 1993; keine unsachliche Differenzierung durch die sozialpolitisch motivierte Unterscheidung zwischen erwerbsunfähigen und bedürftigen Witwern und anderen Witwern; Unbedenklichkeit der im Rahmen einer Anpassungsregelung vorgesehenen Beibehaltung eines unterschiedlichen Ausmaßes des Witwer- und des Witwenversorgungsgenusses bis zu einem Stichtag; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein unzulässiger Eingriff in wohlerworbene Rechte RechtssatzKeine Bedenken gegen §62a PG 1965 idF des Pensionsreform-G 1993, BGBl 334, und des BG BGBl 43/1995 (betreffend Neubemessung des Witwerversorgungsgenusses hinsichtlich vor dem 01.01.95 erworbener Ansprüche) sowie gegen die in den wesentlichen Belangen gleichlautende Regelung des §18b NebengebührenzulagenG.Keine Bedenken gegen §62a PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-G 1993, BGBl 334, und des BG Bundesgesetzblatt 43 aus 1995, (betreffend Neubemessung des Witwerversorgungsgenusses hinsichtlich vor dem 01.01.95 erworbener Ansprüche) sowie gegen die in den wesentlichen Belangen gleichlautende Regelung des §18b NebengebührenzulagenG. Was die Unterscheidung zwischen Witwern, die "nicht erwerbsfähig und bedürftig sind", einerseits und solchen, auf die diese beiden Merkmale zutreffen, andererseits anlangt, so handelt es sich um eine - sozialpolitisch motivierte - sachlich gerechtfertigte Differenzierung, die aus der Sicht des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes von vornherein zu keinen Bedenken Anlaß gibt. Es erscheint auch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Anpassungsregelung, die ab einem bestimmten Stichtag - hier: ab dem 01.01.95 - die völlige Gleichbehandlung von Witwern und Witwen in Ansehung des Versorgungsgenusses vorsieht, für vor diesem Stichtag erworbene Versorgungsgenußansprüche ein unterschiedliches Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses beibehält (vgl. VfSlg. 14.050/1995, S 241 Pkt. 5.2.4., unter Hinweis auf VfSlg 12.180/1989 und 12.691/1991; ebenso VfSlg. 14.264/1995).Es erscheint auch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Anpassungsregelung, die ab einem bestimmten Stichtag - hier: ab dem 01.01.95 - die völlige Gleichbehandlung von Witwern und Witwen in Ansehung des Versorgungsgenusses vorsieht, für vor diesem Stichtag erworbene Versorgungsgenußansprüche ein unterschiedliches Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses beibehält vergleiche VfSlg. 14.050 aus 1995,, S 241 Pkt. 5.2.4., unter Hinweis auf VfSlg 12.180 aus 1989, und 12.691 aus 1991,; ebenso VfSlg. 14.264 aus 1995,). Keine Verletzung des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Kein gleichheitsrechtlich unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen. Das mit dem Pensionsreform-G 1993 verfolgte gesetzgeberische Ziel ist an sich geeignet, einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen zu rechtfertigen. Selbst wenn die gerügte Regelung eine "intensive Kürzung" von Pensionsansprüchen bewirkte, kann keine Rede davon sein, daß "die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden (Witwer-)Pension eingerichtet" (vgl VfSlg. 11665/1988) haben.Das mit dem Pensionsreform-G 1993 verfolgte gesetzgeberische Ziel ist an sich geeignet, einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen zu rechtfertigen. Selbst wenn die gerügte Regelung eine "intensive Kürzung" von Pensionsansprüchen bewirkte, kann keine Rede davon sein, daß "die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden (Witwer-)Pension eingerichtet" vergleiche VfSlg. 11665 aus 1988,) haben.
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