RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1997 GeschäftszahlG1393/95,G10/96,G57/96,G58/96,G261/97,G290/97,G334/97 - B1148/96 Sammlungsnummer14957 LeitsatzKein Ausschluß der Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen im Zuge der Vollstreckung von Geldstrafen aufgrund verfassungskonformer Gesetzesauslegung; lediglich Ausschluß eines administrativen Instanzenzuges; Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung Rechtssatz§54c VStG ist verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art129a Abs1 Z1 B-VG dahin zu verstehen, daß dadurch lediglich ein administrativer Instanzenzug (im Sinne des Einleitungssatzes der genannten Verfassungsvorschrift), nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen wird. Keine besondere Regelungsabsicht des Verfassungsgesetzgebers für die Zugehörigkeit der in §54b Abs3 VStG geregelten Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen. Für den Verfassungsgesetzgeber war und ist die Strafvollstreckung - und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug - jedenfalls Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch des Verfahrens über Verwaltungsübertretungen. Die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ergibt sich von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers; ja die entsprechende Rechtsschutzbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates besteht von Verfassungs wegen sogar gegen Entscheidungen von Administrativbehörden, die vom Gesetzgeber als "endgültig" bezeichnet wurden (mit ausführlichen Judikaturhinweisen). Kraft Art129a Abs2 B-VG ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, daß Entscheidungen erster Instanz über Anträge auf Zahlungserleichterungen gemäß §54c VStG unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Weil ferner §54c VStG zum Zeitpunkt der Begründung der entsprechenden Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate durch die B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, (das war der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.