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{'item': 'B1565/96'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1997 GeschäftszahlB1565/96 Sammlungsnummer14887 LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde an den UVS hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschwerdeführerin; Unterlassung der Aussetzung des Verfahrens und der Antragstellung an die Datenschutzkommission hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten; keine willkürliche Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abnahme des Reisepasses; teilweiser Kostenzuspruch RechtssatzRechtmäßige Verneinung der Zuständigkeit gemäß §88 Abs1 SicherheitspolizeiG mangels Anwendung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Hingegen hat der UVS dadurch in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit abgelehnt, daß er nicht nach §88 Abs2 (iVm Abs6) SicherheitspolizeiG vorging. Aufgrund dieser Bestimmung sollte auch das "schlichte Polizeihandeln", sofern es in Rechte eingreift, vor dem UVS überprüfbar sein, und der Klärung der Frage, ob einer bestimmten polizeilichen Maßnahme die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zugrunde liegt, die Bedeutung genommen werden (vgl die RV 148 BlgNR,

  1. GP, 53).Hingegen hat der UVS dadurch in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit abgelehnt, daß er nicht nach §88 Abs2 in Verbindung mit Abs6) SicherheitspolizeiG vorging. Aufgrund dieser Bestimmung sollte auch das "schlichte Polizeihandeln", sofern es in Rechte eingreift, vor dem UVS überprüfbar sein, und der Klärung der Frage, ob einer bestimmten polizeilichen Maßnahme die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zugrunde liegt, die Bedeutung genommen werden vergleiche die Regierungsvorlage 148 BlgNR,
  2. GP, 53). Die Zuständigkeit des UVS gemäß §88 Abs2 SicherheitspolizeiG kann auch in jenen Fällen nicht verneint werden, in denen sich eine Beschwerde an den UVS ausnahmsweise in der Behauptung der Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz erschöpft. Das SicherheitspolizeiG sieht ein Vorgehen gemäß §14 Abs3 DSG immer vor, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit der "Verwendung" personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des
  3. Teiles des SicherheitspolizeiG für die Entscheidung des UVS maßgeblich ist. Ungeachtet der Anordnungen des §88 Abs2 und Abs6 SicherheitspolizeiG hat der UVS die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückgewiesen und ist nicht nach §14 Abs3 DSG vorgegangen. Da es der UVS unterließ, sein Verfahren auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung der Datenschutzkommission zu beantragen, verletzte er die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Keine willkürliche Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abnahme des Reisepasses; keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler. Zuspruch des halben Kostenpauschales. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG, wobei eine Kürzung vorzunehmen war, da sich die Beschwerde zu einem Teil als unbegründet erwies. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.500,-- enthalten. Ein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten sowie für die Erstattung der Gegenschrift ist im VfGG nicht vorgesehen (VfSlg 10003/1984, 11340/1987).Ein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten sowie für die Erstattung der Gegenschrift ist im VfGG nicht vorgesehen (VfSlg 10003 aus 1984,, 11340 aus 1987,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.