RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1997 GeschäftszahlB1477/96 Sammlungsnummer14843 LeitsatzKeine Bedenken gegen die Senatsbildung in sowie die Zusammensetzung der Rundfunkkommission; keine willkürliche Abweisung einer Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs (Oberösterreich) wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes durch ein Interview RechtssatzEs ist nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4, letzter Satz, ParteienG, BGBl. 404/1975; s. VfSlg. 12.795/1991, 13.509/1993), die eine auf §27 Abs1 Z1 RundfunkG gestützte Beschwerde an die Rundfunkkommission gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird.Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4, letzter Satz, ParteienG, Bundesgesetzblatt 404 aus 1975,; s. VfSlg. 12.795 aus 1991,, 13.509 aus 1993,), die eine auf §27 Abs1 Z1 RundfunkG gestützte Beschwerde an die Rundfunkkommission gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Keine Bedenken gegen die Senatsbildung in der Rundfunkkommission. Art18 iVm. Art83 Abs2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeiten (vgl. VfSlg. 3994/1961, 5698/1968, 10.311/1984).Art18 in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeiten vergleiche VfSlg. 3994 aus 1961,, 5698 aus 1968,, 10.311 aus 1984,). Dem Beschwerdevorbringen, §28 RundfunkG stehe mit Art83 Abs2 iVm. Art18 B-VG nicht in Einklang, weil diese Bestimmung zu unbestimmt sei, da weder die Anzahl der Spruchkörper im einzelnen noch ihre Mindestzahl festgelegt werde, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen. Solche Erfordernisse wurden und werden nämlich aus den genannten Verfassungsvorschriften nie abgeleitet. Ebensowenig wie für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. §11 VwGG 1985) von Verfassungs wegen gefordert, schon im Gesetz die genaue Anzahl der Senate für jedes Gericht festzulegen (vgl. schon VfSlg. 7911/1976, 8696/1979); gleiches gilt für nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörden (wie hier die Rundfunkkommission) und für Tribunale im Sinne der EMRK.Dem Beschwerdevorbringen, §28 RundfunkG stehe mit Art83 Abs2 in Verbindung mit Art18 B-VG nicht in Einklang, weil diese Bestimmung zu unbestimmt sei, da weder die Anzahl der Spruchkörper im einzelnen noch ihre Mindestzahl festgelegt werde, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen. Solche Erfordernisse wurden und werden nämlich aus den genannten Verfassungsvorschriften nie abgeleitet. Ebensowenig wie für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. §11 VwGG 1985) von Verfassungs wegen gefordert, schon im Gesetz die genaue Anzahl der Senate für jedes Gericht festzulegen vergleiche schon VfSlg. 7911 aus 1976,, 8696 aus 1979,); gleiches gilt für nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörden (wie hier die Rundfunkkommission) und für Tribunale im Sinne der EMRK. Keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Rundfunkkommission. Durch die bloße Mitwirkung eines nach §7 AVG befangenen Organs an der Entscheidung erfolgt ein Eingriff in das bezogene Grundrecht gar nicht (vgl. VfSlg. 3408/1958, 6454/1971, 7738/1976, 7798/1976, VfGH 11.6.1983, B35/80).Durch die bloße Mitwirkung eines nach §7 AVG befangenen Organs an der Entscheidung erfolgt ein Eingriff in das bezogene Grundrecht gar nicht vergleiche VfSlg. 3408 aus 1958,, 6454 aus 1971,, 7738 aus 1976,, 7798 aus 1976,, VfGH 11.6.1983, B35/80). Weisungsfreie Interessenvertreter fungieren nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei (vgl. VfSlg. 11.912/1988, 12.074/1989, 12.470/1990). Nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein vermögen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einen Befangenheitsgrund herzustellen (vgl. VfSlg. 13.338/1993, 13.509/1993). Nichts anderes gilt aber für ein Senatsmitglied, das als Rechtsfreund in einer anderen Rechtssache einer einer Verfahrenspartei nahestehenden Person von Berufs wegen eingeschritten ist.Weisungsfreie Interessenvertreter fungieren nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei vergleiche VfSlg. 11.912 aus 1988,, 12.074 aus 1989,, 12.470 aus 1990,). Nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein vermögen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einen Befangenheitsgrund herzustellen vergleiche VfSlg. 13.338 aus 1993,, 13.509 aus 1993,). Nichts anderes gilt aber für ein Senatsmitglied, das als Rechtsfreund in einer anderen Rechtssache einer einer Verfahrenspartei nahestehenden Person von Berufs wegen eingeschritten ist. Insoweit nicht hinlänglich konkretisierte besondere Umstände bestehen, die es zweifelhaft erscheinen ließen, daß ein Kommissionsmitglied zu der ihm gesetzlich aufgetragenen objektiven Entscheidung des Rechtsfalles der beschwerdeführenden Partei in der Lage sei, und die nach den Umständen des Falls tatsächlich den Anschein einer Befangenheit dieses Organwalters begründen könnten, ist das Vorliegen von Befangenheit im Sinne eines den Gleichheitssatz verletzenden Vollzugsfehlers nicht anzunehmen. Keine subjektive oder objektive Willkür. Der angefochtene Bescheid gibt die von der Meinung der Beschwerdeführerin abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art, fern von jeder Leichtfertigkeit, ausführlich wieder. Er geht auf die den Umständen nach maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache im einzelnen, wie (auch) der den Akten zu entnehmende Ablauf des Verwaltungsgeschehens zeigt, ein. Der Beschwerde ist auch nicht zu folgen, wenn sie davon ausgeht, daß sich der befragende Mitarbeiter des ORF auf die Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Befragten hätte beschränken müssen; vielmehr durfte er auch pointierte Auffassungen vertreten, zumal der Interviewte - im Rahmen eines ungekürzt ausgestrahlten Interviews - sogleich Stellung nehmen konnte (vgl. dazu die ebenfalls ein nicht gekürztes Interview betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 12.086/1989 und 13.509/1993). Auch kam dem Interviewten das letzte Wort zu und der Interviewer agierte nicht gleichsam rechtsmißbräuchlich-willkürlich.Der angefochtene Bescheid gibt die von der Meinung der Beschwerdeführerin abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art, fern von jeder Leichtfertigkeit, ausführlich wieder. Er geht auf die den Umständen nach maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache im einzelnen, wie (auch) der den Akten zu entnehmende Ablauf des Verwaltungsgeschehens zeigt, ein. Der Beschwerde ist auch nicht zu folgen, wenn sie davon ausgeht, daß sich der befragende Mitarbeiter des ORF auf die Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Befragten hätte beschränken müssen; vielmehr durfte er auch pointierte Auffassungen vertreten, zumal der Interviewte - im Rahmen eines ungekürzt ausgestrahlten Interviews - sogleich Stellung nehmen konnte vergleiche dazu die ebenfalls ein nicht gekürztes Interview betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 12.086 aus 1989, und 13.509 aus 1993,). Auch kam dem Interviewten das letzte Wort zu und der Interviewer agierte nicht gleichsam rechtsmißbräuchlich-willkürlich.
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