RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1997 GeschäftszahlB4003/95 - B1842/96,B717/96,B1960/96,B10/97 Sammlungsnummer14820 LeitsatzZurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (ausländischer Staatsangehöriger) gegen die Versagung der Erteilung der für ihn beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Instanzenzugserschöpfung; Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BundeshöchstzahlV 1995 RechtssatzDas Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kommt dem Arbeitgeber zu; dem Ausländer kommt lediglich beschränkte Parteistellung zu, und zwar - entsprechend §21 AuslBG - insoweit, als es sich um seine für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden persönlichen Umstände handelt. Soweit dem Arbeitnehmer auf diese Weise Parteistellung zukommt, ist er auch berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung der Behörde I. Instanz Berufung einzubringen.Das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kommt dem Arbeitgeber zu; dem Ausländer kommt lediglich beschränkte Parteistellung zu, und zwar - entsprechend §21 AuslBG - insoweit, als es sich um seine für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden persönlichen Umstände handelt. Soweit dem Arbeitnehmer auf diese Weise Parteistellung zukommt, ist er auch berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung der Behörde römisch eins. Instanz Berufung einzubringen. Hat aber der Zweitbeschwerdeführer als Arbeitnehmer den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit die Parteistellung und damit die Berufungslegitimation des Arbeitnehmers reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil verändert, dann ist der Beschwerdeführer aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert (vgl VfSlg 13685/1994 mwH).Hat aber der Zweitbeschwerdeführer als Arbeitnehmer den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit die Parteistellung und damit die Berufungslegitimation des Arbeitnehmers reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil verändert, dann ist der Beschwerdeführer aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert vergleiche VfSlg 13685 aus 1994, mwH). (ebenso: B v 10.06.97, B1842/96). Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BundeshöchstzahlV 1995 mit E v 26.02.97, V110/96 (wie E v 12.03.97, B2412/95 uvm). (ebenso: E v 10.06.97, B717/96, B1960/96 und B10/97 - Quasi-Anlaßfälle zu E v 12.03.97, V114/96).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.