RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1997 GeschäftszahlB809/95,V47/95 - B1377/95 ua Sammlungsnummer14786 LeitsatzKein Widerspruch der Regelung der Parteistellung der Nachbarn im Sbg BaupolizeiG zu Art6 EMRK und zum Gleichheitssatz; Begrenzung auch der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durch Eingrenzung der subjektiv-öffentlichen Rechte; Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans infolge zwischenzeitig erfolgter Abänderung RechtssatzKein Widerspruch der Regelung der Parteistellung in §7 Abs1 Z1 lita Sbg BaupolizeiG zu Art6 Abs1 EMRK und zum Gleichheitssatz. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ist keine Entscheidung über ein "civil right" iSd. Art6 EMRK. Dazu kommt, daß nicht alles, was Einfluß auf jemandes Rechtsstellung hat, "seine Sache" iSd. Art6 Abs1 EMRK ist; nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache (VfSlg. 11.934/1988). Aus Art6 Abs1 EMRK allein kann daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden.Dazu kommt, daß nicht alles, was Einfluß auf jemandes Rechtsstellung hat, "seine Sache" iSd. Art6 Abs1 EMRK ist; nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache (VfSlg. 11.934 aus 1988,). Aus Art6 Abs1 EMRK allein kann daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden. Die Zufügung eines Vermögensschadens macht den Verursacher ua. dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Schutzgesetzes iSd. §1311 ABGB vorliegt, wobei das Schutzgesetz gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen (vgl. OGH 22.11.1995, 1 Ob 13/95). Das heißt, der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch kann nur in den Fällen entstehen, in denen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bezweckt. Ist daher vom Schutzzweck der das Baubewilligungsverfahren regelnden Rechtsvorschrift nur ein beschränkter Personenkreis erfaßt - zB nur jene Liegenschaftseigentümer, denen subjektive öffentliche Rechte eingeräumt wurden -, so sind eben auch die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche begrenzt.Die Zufügung eines Vermögensschadens macht den Verursacher ua. dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Schutzgesetzes iSd. §1311 ABGB vorliegt, wobei das Schutzgesetz gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen vergleiche OGH 22.11.1995, 1 Ob 13/95). Das heißt, der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch kann nur in den Fällen entstehen, in denen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bezweckt. Ist daher vom Schutzzweck der das Baubewilligungsverfahren regelnden Rechtsvorschrift nur ein beschränkter Personenkreis erfaßt - zB nur jene Liegenschaftseigentümer, denen subjektive öffentliche Rechte eingeräumt wurden -, so sind eben auch die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche begrenzt. im übrigen siehe VfSlg. 10844/1986.im übrigen siehe VfSlg. 10844 aus 1986,. (ebenso: E v 12.03.97, B 1377-1380/95). Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Kuchl betreffend das "Brennhoflehen" mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller infolge zwischenzeitig erfolgter Änderung des Flächenwidmungsplans.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.