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{'item': ['G114/96', 'G323/96', 'G324/96', 'G373/96', 'G380/96', 'G382/96']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1997 GeschäftszahlG114/96,G323/96,G324/96,G373/96,G380/96,G382/96 Sammlungsnummer14795 LeitsatzFeststellung der Verfassungswidrigkeit

§16a(zu G382/96) und auf Aufhebung bloß des §16a Abs1 lite (zu G323,324/96) Tir Raum

OG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996, LGBl 4.Zulässigkeit der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §15, §

§16a(zu G382/96) und auf Aufhebung bloß des §16a Abs1 lite (zu G323,324/96) Tir Raum

OG 1994 in der Fassung der Tir RaumOG-Nov 1996, Landesgesetzblatt 4. Während es bei dem dem Antrag zu G382/96 zugrundeliegenden Sachverhalt um die Feststellung geht, eine Wohnung dürfe überhaupt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden und damit das gesamte Regelungssystem erfaßt ist, geht es hinsichtlich G323,324/96 allein um die - isolierbare - Regelung, die darauf abstellt, ob der Wohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist. Zurückweisung des Antrags des UVS Tirol auf Aufhebung des Art38 Abs7 Tir LandesO 1989 wegen entschiedener Sache (vgl E v 10.12.96, G84/96 ua).Zurückweisung des Antrags des UVS Tirol auf Aufhebung des Art38 Abs7 Tir LandesO 1989 wegen entschiedener Sache vergleiche E v 10.12.96, G84/96 ua). Zurückweisung des Antrags des UVS Tirol auf Aufhebung des §15, §

§16aTir Raum

OG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996, LGBl 4.Zurückweisung des Antrags des UVS Tirol auf Aufhebung des §15, §

§16aTir Raum

OG 1994 in der Fassung der Tir RaumOG-Nov 1996, Landesgesetzblatt 4. Hier geht es allein um die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens. Eine Herauslösung des - allein präjudiziellen - Straftatbestandes ist hier möglich. Da es aber nicht Sache des Verfassungsgerichtshofes ist, an Stelle des beantragenden Gerichtes oder UVS zu untersuchen, ob und inwiefern welche Norm für das antragstellende Gericht oder den antragstellenden UVS präjudiziell sein könnte, und nicht hinreichend konkretisiert ist, welcher Straftatbestand vom UVS anzuwenden wäre, erweist sich der Antrag als unzulässig. §15, §

§16aTir Raum

OG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996 wurden lediglich "aus Gründen der Übersichtlichkeit ... gänzlich neu gefaßt" und enthalten "legistische und systematische" Verbesserungen (s. die Erläuternden Bemerkungen II zum Entwurf der Novelle). Die Erwägungen des E v 28.11.96, G195/96 ua, die zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Freizeitwohnsitze betreffenden Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 führten, gelten folglich auch hier.§15, §

§16aTir Raum

OG 1994 in der Fassung der Tir RaumOG-Nov 1996 wurden lediglich "aus Gründen der Übersichtlichkeit ... gänzlich neu gefaßt" und enthalten "legistische und systematische" Verbesserungen (s. die Erläuternden Bemerkungen römisch zwei zum Entwurf der Novelle). Die Erwägungen des E v 28.11.96, G195/96 ua, die zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Freizeitwohnsitze betreffenden Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 führten, gelten folglich auch hier.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.