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{'item': ['G141/96', 'G329/96', 'G330/96', 'G331/96', 'G332/96', 'G333/96', 'G334/96', 'G335/96', 'G336/96', 'G337/96', 'G338/96', 'G339/96 ua', 'G376

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1996 GeschäftszahlG141/96,G329/96,G330/96,G331/96,G332/96,G333/96,G334/96,G335/96, G336/96,G337/96,G338/96,G339/96 ua,G376/96,G377/96

§101Geh

G 1956, BGBl. 54 idF BGBl. 43/1995, in eventu der Worte "für die Verwendung" im Einleitungssatz des §101 Abs2, der Worte "1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst" und des Verweises auf "Z 1" des §40b Abs2 in Abs2 Z1 sowie der Z2 bis 6 des §101 Abs2 leg.cit., in eventu Abs2 Z3 und der Wendung "Abs3 bis 5"

§101leg.cit.Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des §101 Abs2 Geh

G 1956 sowie der Wortfolge "Abs3 bis 5"

§101Geh

G 1956, BGBl. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt 43 aus 1995,, in eventu der Worte "für die Verwendung" im Einleitungssatz des §101 Abs2, der Worte "1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst" und des Verweises auf "Z 1" des §40b Abs2 in Abs2 Z1 sowie der Z2 bis 6 des §101 Abs2 leg.cit., in eventu Abs2 Z3 und der Wendung "Abs3 bis 5"

§101leg.cit.

Im hier vorliegenden Zusammenhang wurden von sämtlichen Antragstellern Anträge auf Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide bei der jeweiligen Dienstbehörde 1. Instanz eingebracht. Das Beschreiten dieses Weges ist den Anfechtungswerbern nach der Lage des Falles durchaus zumutbar (vgl. VfSlg. 8187/1977, 8485/1979, 8979/1980, 10293/1984, 10591/1984, 10606/1985). Daß sie dabei ihre Bedenken gegen die bekämpften Rechtsvorschriften nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof vorbringen können und hiedurch eine gewisse Verzögerung in Kauf zu nehmen haben, vermag daran nichts zu ändern (vgl. VfSlg. 8312/1978, 8890/1980). Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragsteller kann jedenfalls nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden (vgl. dazu VfSlg. 8979/1980, 9285/1981, 10200/1984).Das Beschreiten dieses Weges ist den Anfechtungswerbern nach der Lage des Falles durchaus zumutbar vergleiche VfSlg. 8187 aus 1977,, 8485 aus 1979,, 8979 aus 1980,, 10293 aus 1984,, 10591 aus 1984,, 10606 aus 1985,). Daß sie dabei ihre Bedenken gegen die bekämpften Rechtsvorschriften nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof vorbringen können und hiedurch eine gewisse Verzögerung in Kauf zu nehmen haben, vermag daran nichts zu ändern vergleiche VfSlg. 8312 aus 1978,, 8890 aus 1980,). Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragsteller kann jedenfalls nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden vergleiche dazu VfSlg. 8979 aus 1980,, 9285 aus 1981,, 10200 aus 1984,). Es hat sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, daß außergewöhnliche Umstände vorlägen, die den Antragstellern das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages trotz Vorliegens bereits anhängiger Verwaltungsverfahren einräumen würden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.