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{'item': ['G126/96', 'V57/96']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1996 GeschäftszahlG126/96,V57/96 Sammlungsnummer14702 LeitsatzZurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ApothekerkammerG und der Apothekerkammer-WahlO hinsichtlich der Beschränkung bestimmter Leitungsfunktionen auf selbständige Apotheker mangels Legitimation; Erwirkung eines Bescheides der Hauptwahlkommission auch hinsichtlich der Anfechtung von Teilen der Vorstandswahl möglich und zumutbar RechtssatzZurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §11 Abs1

  1. Satz und §13 Abs1
  2. Satz ApothekerkammerG, BGBl. 152/1947 idF BGBl. 54/1989, und der Wortfolge "aus dem Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen Apotheker" im §32 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28.12.81 über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer, BGBl. 16/1982, (Apothekerkammer-WahlO), sowie §36 Abs2 der Apothekerkammer-WahlO mangels Legitimation.
  3. Satz und §13 Abs1
  4. Satz ApothekerkammerG, Bundesgesetzblatt 152 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt 54 aus 1989,, und der Wortfolge "aus dem Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen Apotheker" im §32 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28.12.81 über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer, Bundesgesetzblatt 16 aus 1982,, (Apothekerkammer-WahlO), sowie §36 Abs2 der Apothekerkammer-WahlO mangels Legitimation. Keine Partei- oder Beteiligtenstellung der Österreichischen Apothekerkammer und ihres Präsidenten. Die Hauptwahlkommission ist nicht bloß zur Entscheidung über die Anfechtung der im engeren Sinn verstandenen Wahl des Vorstandes zuständig, sondern jedenfalls auch zur Entscheidung über die Anfechtung von Handlungen, die sich als Teile der im weiteren Sinn verstandenen Vorstandswahl darstellen; dazu zählen zumindest die Wahlen des Präsidenten (s. §31 bis §35 Apothekerkammer-WahlO) und der Leiter der Landesgeschäftsstellen (s. §36 Apothekerkammer-WahlO). Das Gebot, Gesetze und Verordnungen im Zweifel verfassungskonform zu interpretieren (vgl. z.B. VfSlg. 9748/1983, 11.576/1987, 13.805/1994, 13.907/1994), bekräftigt diese Auslegung. Gerade die Ergebnisse solcher Wahlen, die (wie die hier in Rede stehenden) nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof im Zuge eines auf Art141 B-VG gestützten Verfahrens anfechtbar sind (die zuletzterwähnten Organe sind keine "satzungsgebenden Organe" i.S. des Art141 Abs1 lita B-VG), müssen auf Administrativebene bekämpft werden können, um so den Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu eröffnen. Dies erfordert der aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehende Grundsatz, daß die Rechtsordnung ausreichenden effizienten Rechtsschutz gewähren muß (vgl. z.B. 11.196/1986, 12.409/1990, 13.223/1992, 13.699/1994, 13.834/1994).Das Gebot, Gesetze und Verordnungen im Zweifel verfassungskonform zu interpretieren vergleiche z.B. VfSlg. 9748 aus 1983,, 11.576 aus 1987,, 13.805 aus 1994,, 13.907 aus 1994,), bekräftigt diese Auslegung. Gerade die Ergebnisse solcher Wahlen, die (wie die hier in Rede stehenden) nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof im Zuge eines auf Art141 B-VG gestützten Verfahrens anfechtbar sind (die zuletzterwähnten Organe sind keine "satzungsgebenden Organe" i.S. des Art141 Abs1 lita B-VG), müssen auf Administrativebene bekämpft werden können, um so den Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu eröffnen. Dies erfordert der aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehende Grundsatz, daß die Rechtsordnung ausreichenden effizienten Rechtsschutz gewähren muß vergleiche z.B. 11.196 aus 1986,, 12.409 aus 1990,, 13.223 aus 1992,, 13.699 aus 1994,, 13.834 aus 1994,). Die Entscheidungen der Wahlkommission haben mangels anderslautender Regelung in Bescheidform zu ergehen. Dieser Weg ist dem Antragsteller zumutbar; dies auch dann, wenn mit einer negativen Entscheidung der Wahlkommission zu rechnen ist (vgl. z. B. VfSlg. 11.348/1987, 12.914/1991, 13.171/1992, 13.216/1992; VfGH 19.06.96, V246/94; 30.09.96, V101/96).Dieser Weg ist dem Antragsteller zumutbar; dies auch dann, wenn mit einer negativen Entscheidung der Wahlkommission zu rechnen ist vergleiche z. B. VfSlg. 11.348 aus 1987,, 12.914 aus 1991,, 13.171 aus 1992,, 13.216 aus 1992,; VfGH 19.06.96, V246/94; 30.09.96, V101/96).

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