RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1996 GeschäftszahlB1873/94,B1874/94 Sammlungsnummer14614 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Liegenschaften als "Grünland-Grünzug" in einer Flächenwidmungsplanänderung; öffentliche Interessen gegeben; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die dadurch bewirkte Verhinderung auch von Veränderungen der baulichen Struktur bereits errichteter Wohnbauten; Auflage bloß des geänderten Teils des Flächenwidmungsplanes ausreichend; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Versagung der Baubewilligung für einen Dachgeschoßumbau im Hinblick auf die fragliche Widmung RechtssatzKeine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Liegenschaften als "Grünland-Grünzug" in der
- Flächenwidmungsplanänderung der Landeshauptstadt Linz vom 24.09.92; öffentliche Interessen iSd §18 Abs5 Oö RaumOG an weiterer Einschränkung der Bebaubarkeit (siehe hiezu VfSlg. 12650/1991).Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Liegenschaften als "Grünland-Grünzug" in der
- Flächenwidmungsplanänderung der Landeshauptstadt Linz vom 24.09.92; öffentliche Interessen iSd §18 Abs5 Oö RaumOG an weiterer Einschränkung der Bebaubarkeit (siehe hiezu VfSlg. 12650 aus 1991,). Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es ein sachlich vertretbares Anliegen des Gemeinderates, auch den bloßen Ausbau an sich rechtmäßig bestehender Wohnbauten, damit aber auch eine Vermehrung der Wohnbevölkerung im betreffenden Gebiet zu verhindern und lediglich technisch notwendige Bauwerke (wie "Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßnahmen, Anlagen der Straßenverwaltung") sowie die für die Infrastruktur unerläßlichen baulichen Anlagen für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung zuzulassen. Es widerspricht daher nicht dem Gleichheitssatz, wenn durch die Festlegung der baulichen Nutzbarkeit der Grünzugswidmung in der Legende zum Flächenwidmungsplan auch Veränderungen der baulichen Struktur rechtmäßig errichteter Wohnbauten - selbst wenn sie nach außen kaum merklich sind - verhindert werden, weil ohne derartige rigorose Beschränkungen der Bebaubarkeit noch mehr, ansonsten in jenen Gebäuden wohnende Menschen den aus der jetzigen und vor allem zukünftigen Verkehrsbelastung erwachsenden Immissionsbelästigungen und -gefahren ausgesetzt wären. Kein Widerspruch zu §30 Abs5 erster Satz Oö RaumOG
- Es bleibt dem Verordnungsgeber unbenommen, durch Ergänzung des Flächenwidmungsplanes die bestimmungsgemäße Nutzung einer Grünzugswidmung näher zu präzisieren und dergestalt den ursprünglichen Planungsintentionen zur Durchsetzung zu verhelfen. Kein Widerspruch zu Voraussetzungen für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes iSd §23 Abs1 Oö RaumOG. Dem Gemeinderat kann nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausging, daß es "das Gemeinwohl erfordert", daß angesichts der besonderen topographischen, verkehrsmäßigen und landschaftlichen Lage des in Betracht kommenden Teiles des oberen Donautales ein möglichst weitreichendes Bauverbot im allgemeinen raumordnungspolitischen Interesse gelegen ist (vgl. zur Raumordnungssituation eingehend VfSlg. 13006/1992, S. 189).Dem Gemeinderat kann nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausging, daß es "das Gemeinwohl erfordert", daß angesichts der besonderen topographischen, verkehrsmäßigen und landschaftlichen Lage des in Betracht kommenden Teiles des oberen Donautales ein möglichst weitreichendes Bauverbot im allgemeinen raumordnungspolitischen Interesse gelegen ist vergleiche zur Raumordnungssituation eingehend VfSlg. 13006 aus 1992,, S. 189). Da gemäß §23 Abs3 Oö RaumOG 1972 für das Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes die Vorschrift des §21 Abs4 Oö RaumOG 1972 (über die erstmalige Erlassung eines Flächenwidmungsplanes) "sinngemäß" anzuwenden war, genügte es, vor dem Beschluß der Änderung lediglich den geänderten Teil des Planes, mit anderen Worten die durch die Änderung Nr. 49 in den Flächenwidmungsplan neu einzufügende Legende zur Einsichtnahme aufzulegen. Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Baubewilligung für einen Dachgeschoßumbau im Hinblick auf die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks als "Grünland-Grünzug" in der
- Flächenwidmungsplanänderung der Landeshauptstadt Linz vom 24.09.
- Die Behörde hat dem geänderten Flächenwidmungsplan keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nur die in der Legende zum Flächenwidmungsplan angeführten Bauwerke im Rahmen der Grünzugswidmung als baubehördlich genehmigungsfähig betrachtete. Es ist durchaus sachlich vertretbar, durch eine bestimmte, verkehrs- und raumordnungspolitischen Zwecken dienende Grünzugswidmung eine Zunahme der Wohnbevölkerung und damit auch den weiteren Ausbau an sich rechtmäßig im Grünzug bestehender Wohnbauten zu verhindern.