RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1996 GeschäftszahlB732/94 Sammlungsnummer14595 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche Rechtsanwendung bei Abweisung eines Antrags auf Rückerstattung zu viel bezahlter Kammerumlagen; keine Präjudizialität einer denkunmöglich angewendeten Vorschrift; denkunmögliche Anwendung von Umlagenordnungen bei Fällung einer Sachentscheidung über das mangels vorheriger bescheidmäßiger Festsetzung der zu zahlenden Kammerumlage unzulässige Rückforderungsbegehren RechtssatzNach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Präjudizialität zwar dann gegeben, wenn eine Rechtsnorm von der Behörde angewendet wurde oder auch nur anzuwenden war (vgl zB VfSlg 5373/1966 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die faktische Anwendung einer Vorschrift begründet Präjudizialität jedoch nur dann, wenn die Anwendung denkmöglich erfolgt (VfSlg 5373/1966, 8999/1980; vgl auch VfSlg 9906/1983).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Präjudizialität zwar dann gegeben, wenn eine Rechtsnorm von der Behörde angewendet wurde oder auch nur anzuwenden war vergleiche zB VfSlg 5373 aus 1966, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die faktische Anwendung einer Vorschrift begründet Präjudizialität jedoch nur dann, wenn die Anwendung denkmöglich erfolgt (VfSlg 5373 aus 1966,, 8999 aus 1980,; vergleiche auch VfSlg 9906 aus 1983,). §56 ÄrzteG sieht - auch wenn es die Entrichtung der Kammerumlagen im Weg von Einbehalt und Abführung durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bzw die Dienstgeber ermöglicht - zur Vorschreibung der Kammerumlage prinzipiell ein Verwaltungsverfahren vor, das durch Bescheid abgeschlossen wird. Damit aber ist jedem Kammerangehörigen - und damit auch denjenigen, denen, weil sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen, die Kammerumlage als (in der Umlagenordnung festgesetzter) Prozentsatz vom Bruttohonorar abgezogen, einbehalten und abgeführt wird - die Möglichkeit eröffnet, die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu entrichtenden Kammerumlage zu verlangen. Ist dem einzelnen Kammerangehörigen aber durch das Gesetz ein solcher Weg eröffnet, dann ist eine behauptete Unrichtigkeit bei der Einbehaltung der Kammerumlage durch Beschreiten des Festsetzungsverfahrens zu relevieren. Das bescheidmäßige Ergebnis dieses Verfahrens ist die Voraussetzung für ein allfälliges Rückforderungsbegehren. Wenn, wie hier, die Möglichkeit der Stellung eines Rückforderungsantrages von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich eingeräumt ist, ist die Stellung eines solchen solange unzulässig, als nicht die zu zahlende Kammerumlage durch Bescheid festgesetzt ist und sich daraus ergibt, daß von der Abrechnungsstelle oder den Kassen vom Konto des Kammerangehörigen zuviel einbehalten und an die Ärztekammer abgeführt wurde. Welche Beitragsverpflichtungen den Beschwerdeführer für die Vergangenheit treffen und ob er eine Überzahlung geleistet hat, muß einem allfälligen künftigen Festsetzungsverfahren vorbehalten bleiben. Erst nachfolgend wird über die Berechtigung eines allfälligen Rückforderungsbegehrens zu befinden sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.