RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1996 GeschäftszahlB131/95 Sammlungsnummer14548 LeitsatzVerletzung im Eigentumsrecht durch verfassungswidrige Auslegung der BAO hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe aufgrund Unterlassung von Erwägungen über die möglichen Erfolgsaussichten der verfassungsrechtlich motivierten Beschwerdebehauptungen; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich einer Abschätzung auch solcher Behauptungen im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht geboten RechtssatzDas von der Finanzverwaltung angenommene Verständnis des §212a Abs2 lita BAO (keine Aussetzung der Einhebung bei bloßer Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen - siehe auch Erlaß des BMF, AÖF 53/1988) führt in der Tat dazu, daß ein Rechtsschutzsuchender, der die Verfassungsmäßigkeit der ihm auferlegten Abgabenlast bekämpften möchte (und damit einen zentralen, vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.196/1986 ausdrücklich hervorgehobenen Aspekt rechtlicher Bedingtheit in Frage stellt), generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Hätte die in Rede stehende Bestimmung tatsächlich diesen Inhalt, verlöre die Rechtsschutzeinrichtung das erforderliche Maß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber und wäre verfassungswidrig.Das von der Finanzverwaltung angenommene Verständnis des §212a Abs2 lita BAO (keine Aussetzung der Einhebung bei bloßer Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen - siehe auch Erlaß des BMF, AÖF 53 aus 1988,) führt in der Tat dazu, daß ein Rechtsschutzsuchender, der die Verfassungsmäßigkeit der ihm auferlegten Abgabenlast bekämpften möchte (und damit einen zentralen, vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.196 aus 1986, ausdrücklich hervorgehobenen Aspekt rechtlicher Bedingtheit in Frage stellt), generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Hätte die in Rede stehende Bestimmung tatsächlich diesen Inhalt, verlöre die Rechtsschutzeinrichtung das erforderliche Maß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber und wäre verfassungswidrig. Die Vorschrift des §212a Abs2 lita BAO läßt sich aber auch in verfassungskonformer Weise derart auslegen, daß die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der die Abgabenvorschreibung tragenden Bestimmung von der Behörde - ungeachtet der Bindung von Verwaltungsbehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze - kraft der ausdrücklichen Anordnung in §212a Abs2 lita BAO in diesem Begleitverfahren ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht abzuschätzen ist (vgl. zur Abschätzungsnotwendigkeit im allgemeinen Stoll, aaO, S. 2273; zur Zulässigkeit bloß verfassungsrechtlicher Argumentation in Berufungsverfahren VfGH 12.06.95, B1741/94, mwH). Diese Auffassung wurde auch im Gefolge der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift in der Literatur vertreten (vgl. - insofern übereinstimmend - Wieser, FJ 1/1988, S. 1, und Zorn, FJ 2/1988, S. 24 f.).Die Vorschrift des §212a Abs2 lita BAO läßt sich aber auch in verfassungskonformer Weise derart auslegen, daß die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der die Abgabenvorschreibung tragenden Bestimmung von der Behörde - ungeachtet der Bindung von Verwaltungsbehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze - kraft der ausdrücklichen Anordnung in §212a Abs2 lita BAO in diesem Begleitverfahren ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht abzuschätzen ist vergleiche zur Abschätzungsnotwendigkeit im allgemeinen Stoll, aaO, S. 2273; zur Zulässigkeit bloß verfassungsrechtlicher Argumentation in Berufungsverfahren VfGH 12.06.95, B1741/94, mwH). Diese Auffassung wurde auch im Gefolge der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift in der Literatur vertreten vergleiche - insofern übereinstimmend - Wieser, FJ 1 aus 1988,, S. 1, und Zorn, FJ 2 aus 1988,, S. 24 f.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.