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{'item': 'B793/95'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1996 GeschäftszahlB793/95 Sammlungsnummer14540 LeitsatzZurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Beginn des Fristenlaufes aufgrund Fehlen eines geeigneten Beschwerdesubstrates; keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides; Zurückweisung auch der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides RechtssatzDie Hinterlegung des Berufungsbescheides mit Beziehung auf die frühere Wohnung des Einschreiters bewirkte keine rechtswirksame Zustellung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß der Behörde erster Instanz der Wechsel der Wohnung infolge der Vorlage eines Meldezettels bekannt war und sie schon zuvor die Zustellung ihres Bescheides an die nunmehrige Anschrift des Antragstellers verfügt hatte. Entgegen seiner Meinung liegt eine Behebung des Zustellmangels iS des §7 ZustellG aber nicht vor. Für eine rechtswirksame Zustellung ist es nämlich nicht hinreichend, daß der Empfänger vom Schriftstück - etwa durch Akteneinsicht - lediglich Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 20.3.1981, Zl. 04/0903/80 zum inhaltlich entsprechenden §31 AVG). Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie (dh. die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung) den Adressaten selbst wirklich erreicht, wenn ihm also das Schriftstück ausgehändigt wurde. Weder die vorherige Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Einschreiters noch die Herstellung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt sohin die Zustellung des Bescheides (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/01/0069).Die Hinterlegung des Berufungsbescheides mit Beziehung auf die frühere Wohnung des Einschreiters bewirkte keine rechtswirksame Zustellung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß der Behörde erster Instanz der Wechsel der Wohnung infolge der Vorlage eines Meldezettels bekannt war und sie schon zuvor die Zustellung ihres Bescheides an die nunmehrige Anschrift des Antragstellers verfügt hatte. Entgegen seiner Meinung liegt eine Behebung des Zustellmangels iS des §7 ZustellG aber nicht vor. Für eine rechtswirksame Zustellung ist es nämlich nicht hinreichend, daß der Empfänger vom Schriftstück - etwa durch Akteneinsicht - lediglich Kenntnis erlangt vergleiche VwGH 20.3.1981, Zl. 04/0903/80 zum inhaltlich entsprechenden §31 AVG). Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie (dh. die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung) den Adressaten selbst wirklich erreicht, wenn ihm also das Schriftstück ausgehändigt wurde. Weder die vorherige Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Einschreiters noch die Herstellung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt sohin die Zustellung des Bescheides vergleiche VwGH 13.12.1989, 89/01/0069). Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüberhinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde (vgl. VfSlg. 9068/1981, 10637/1985), doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (s. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1983)96). All dies trifft - wie schon vorhin dargetan wurde - nicht zu.Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vergleiche VfSlg. 7925 aus 1976,) und darüberhinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß vergleiche VfSlg. 8824 aus 1980,). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde vergleiche VfSlg. 9068 aus 1981,, 10637 aus 1985,), doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (s. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1983)96). All dies trifft - wie schon vorhin dargetan wurde - nicht zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.