RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1996 GeschäftszahlV183/95 Sammlungsnummer14513 LeitsatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher Deckung RechtssatzDer Abs3 des §22 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, beschlossen in der Vollversammlung der Steiermärkischen Ärztekammer vom 15.12.69, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark, Sondernummer Mai 1970, idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 12.12.85, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark 5/1986, war gesetzwidrig.Der Abs3 des §22 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, beschlossen in der Vollversammlung der Steiermärkischen Ärztekammer vom 15.12.69, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark, Sondernummer Mai 1970, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 12.12.85, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark 5 aus 1986,, war gesetzwidrig. §22 Abs3 der Satzung differenziert bei der Gewährung der Altersversorgung zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörigen dergestalt, daß männliche Kammerangehörige mit Vollendung des
- Lebensjahres, weibliche Kammerangehörige jedoch schon mit Vollendung des
- Lebensjahres einen Anspruch auf Altersversorgung haben. §65 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1984, auf den sich die in Prüfung gezogene Vorschrift offensichtlich stützt, handelt jedoch nur von der Gewährung der Altersversorgung, ohne zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörigen zu unterscheiden. Auch der zweite Satz des §65 Abs1 ÄrzteG, der die Ärztekammern unter Bedachtnahme auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds (§57 Abs1 ÄrzteG) dazu ermächtigt, in den Satzungen ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorzusehen, erlaubt es - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 13549/1993 ausgeführt hat - bei verfassungskonformer Auslegung den Ärztekammern nicht, bei der Gewährung der Altersversorgung zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen zu unterscheiden. Aus diesem Grunde findet der in Prüfung gezogene Abs3 des §22 der Satzung in §65 Abs1 ÄrzteG keine Deckung.§22 Abs3 der Satzung differenziert bei der Gewährung der Altersversorgung zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörigen dergestalt, daß männliche Kammerangehörige mit Vollendung des
- Lebensjahres, weibliche Kammerangehörige jedoch schon mit Vollendung des
- Lebensjahres einen Anspruch auf Altersversorgung haben. §65 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1984, auf den sich die in Prüfung gezogene Vorschrift offensichtlich stützt, handelt jedoch nur von der Gewährung der Altersversorgung, ohne zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörigen zu unterscheiden. Auch der zweite Satz des §65 Abs1 ÄrzteG, der die Ärztekammern unter Bedachtnahme auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds (§57 Abs1 ÄrzteG) dazu ermächtigt, in den Satzungen ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorzusehen, erlaubt es - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 13549 aus 1993, ausgeführt hat - bei verfassungskonformer Auslegung den Ärztekammern nicht, bei der Gewährung der Altersversorgung zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen zu unterscheiden. Aus diesem Grunde findet der in Prüfung gezogene Abs3 des §22 der Satzung in §65 Abs1 ÄrzteG keine Deckung.