VO zur Gänze. Die antragstellende Gesellschaft (zu V22/96), die als Gesellschaft des Handelsrechts Verkaufs- und Transportverpackungen im Sinne der VerpackVO herstellt und vertreibt, ist von den Rechtspflichten nach §3, §5, §
VO direkt betroffen. Die Verpflichtungen beruhen nicht nur unmittelbar auf der VerpackVO, sondern ihre Vernachlässigung führt zur Einleitung von Strafverfahren gemäß §39 AbfallwirtschaftsG. Es ist der antragstellenden Gesellschaft nicht zumutbar, durch Übertretung dieser Verpflichtungen nach der VerpackVO in Verbindung mit dem AbfallwirtschaftsG ein Strafverfahren und damit auch die Möglichkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu provozieren. §3, §5, §
VO, BGBl 645/1992 idF BGBl 334/1995, werden als verfassungswidrig aufgehoben.§3, §5, §
VO, Bundesgesetzblatt 645 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt 334 aus 1995,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Im Sinne des E v 12.10.95, V127/94, können bloß im Rahmen des §7 Abs4 AbfallwirtschaftsG neben einer Zielverordnung auch Maßnahmenverordnungen gemäß Z1, Z2 und Z6 des §7 Abs2 AbfallwirtschaftsG erlassen werden. Die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen nach §3, §5, §
VO werden in keiner Weise von der Nichterreichung der in der VerpackungszielV fristgebundenen bestimmten Ziele abhängig gemacht. Die Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber wurden sohin zusätzlich zur VerpackungszielV als sofort wirksame Maßnahmen und neben den in §4 VerpackungszielV in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet. Eine derartige Anordnung widerspricht dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und Z7 AbfallwirtschaftsG zu verordnenden Maßnahme, wie er aus §7 Abs1 in Verbindung mit §8 Abs1 und §8 Abs2 Z5 AbfallwirtschaftsG im Falle der Erlassung einer Zielverordnung nach der letztzitierten Vorschrift abzuleiten ist. (Siehe auch B v 19.06.96, V30/96: Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der VerpackVO mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit bzw wegen zu engen Anfechtungsumfanges).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.