RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1996 GeschäftszahlB1867/94 Sammlungsnummer14403 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch die neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrags für Therapie und Unterbringung an einen Behinderten im zweiten Rechtsgang nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs; verfassungswidrige Bewertung der Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil; Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs im ersten Rechtsgang RechtssatzIn dem daraufhin im zweiten Rechtsgang durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Behörde zwar die im ersten Rechtsgang unterlassenen Feststellungen getroffen. Die Behörde kam aber dennoch zum Ergebnis, daß auch die Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil anzusehen sei, weil nach dem Gesetz nur die Unterbringung und Verpflegung gesichert sein müsse, nicht aber auch sonstige Aspekte des Lebensunterhaltes. Mit dieser Meinung setzt sich die Behörde im Ersatzbescheid in Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, die dieser im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis VfSlg. 13.052/1992 geäußert hat. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, daß §43 Abs3 iVm §11 Abs3 Wr BehindertenG dann verfassungswidrig wäre, wenn diese sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, weil dann nämlich die Intention des §12a FamilienlastenausgleichsG 1967 (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot (vgl. VfSlg. 8831/1980, S 426; 10.292/1984, S 762 ff.; 10.306/1984, S 817 f.) mißachtet würde.Mit dieser Meinung setzt sich die Behörde im Ersatzbescheid in Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, die dieser im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis VfSlg. 13.052 aus 1992, geäußert hat. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, daß §43 Abs3 in Verbindung mit §11 Abs3 Wr BehindertenG dann verfassungswidrig wäre, wenn diese sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, weil dann nämlich die Intention des §12a FamilienlastenausgleichsG 1967 (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot vergleiche VfSlg. 8831 aus 1980,, S 426; 10.292 aus 1984,, S 762 ff.; 10.306 aus 1984,, S 817 f.) mißachtet würde. Verfassungskonforme Interpretation des §43 Abs3 Wr BehindertenG dahingehend, daß es sich zum einen um eine solche "Maßnahme" i.S. des §43 Abs1 handeln muß, die mit der Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist; zum anderen, daß diese Maßnahme dessen Lebensunterhalt (s. §12 des Wr SozialhilfeG, LGBl. 11/1973) vollends sicherstellt.Verfassungskonforme Interpretation des §43 Abs3 Wr BehindertenG dahingehend, daß es sich zum einen um eine solche "Maßnahme" i.S. des §43 Abs1 handeln muß, die mit der Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist; zum anderen, daß diese Maßnahme dessen Lebensunterhalt (s. §12 des Wr SozialhilfeG, Landesgesetzblatt 11 aus 1973,) vollends sicherstellt. Ein Verstoß gegen §87 Abs2 VfGG bedeutet nicht nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Bestimmung. Wenn die Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides von der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes abgeht, ohne hiezu durch eine seither eingetretene Änderung der Rechtslage befugt zu sein, begeht sie eine Verletzung desselben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wie mit dem Bescheid, dessen Aufhebung zur Erlassung des Ersatzbescheides führte (VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10.220/1984, 11.052/1986, 13.375/1993).Ein Verstoß gegen §87 Abs2 VfGG bedeutet nicht nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Bestimmung. Wenn die Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides von der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes abgeht, ohne hiezu durch eine seither eingetretene Änderung der Rechtslage befugt zu sein, begeht sie eine Verletzung desselben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wie mit dem Bescheid, dessen Aufhebung zur Erlassung des Ersatzbescheides führte (VfSlg. 6043 aus 1969,, 6869 aus 1972,, 8397 aus 1978,, 8571 aus 1979,, 10.220 aus 1984,, 11.052 aus 1986,, 13.375 aus 1993,). (ebenso hinsichtlich §43 Wr BehindertenG 1986: E v 04.03.96, B1866/95).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.