RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1995 GeschäftszahlA2/94 Sammlungsnummer14372 LeitsatzZulässigkeit einer Klage auf Ausbezahlung einer Unterstützung nach dem StickereiförderungsG; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Behandlung einer solchen Liquidierungklage; Wertung der Klage als solche gegen den Bund; Vertretung des Bundes in bezug auf das Sondervermögen nach dem StickereiförderungsG durch einen Verwaltungsausschuß der Wirtschaftskammer; Abweisung der Klage; Zulässigkeit des Vertrauens des Stickereiförderungsausschusses auf den äußeren Anschein; schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen auf das Konto eines Bruders des verstorbenen Firmeninhabers RechtssatzZuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Klage auf Ausbezahlung einer Unterstützung nach dem StickereiförderungsG. Mit dem Begehren auf Zahlung von S 77.850,-- samt Zinsen wird ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben. Über die Gewährung der von der Klägerin begehrten Unterstützung entscheidet zwar nach §3 StickereiförderungsG der bei der Wirtschaftskammer für Vorarlberg errichtete Verwaltungsausschuß mit Bescheid (§14 Abs1 StickereiförderungsG); es geht hier jedoch nicht um die Zuerkennung der Unterstützung, sondern um die Auszahlung der bereits zuerkannten Leistung. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Liquidation bescheidmäßig zuerkannter Ansprüche insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (VfSlg 8243/1978, 12312/1990, 13221/1992) ergibt, schließt der Umstand, daß über den Bestand des Anspruchs durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für Klagen auf tatsächliche Leistung des zuerkannten Anspruchs nicht aus.Mit dem Begehren auf Zahlung von S 77.850,-- samt Zinsen wird ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben. Über die Gewährung der von der Klägerin begehrten Unterstützung entscheidet zwar nach §3 StickereiförderungsG der bei der Wirtschaftskammer für Vorarlberg errichtete Verwaltungsausschuß mit Bescheid (§14 Abs1 StickereiförderungsG); es geht hier jedoch nicht um die Zuerkennung der Unterstützung, sondern um die Auszahlung der bereits zuerkannten Leistung. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Liquidation bescheidmäßig zuerkannter Ansprüche insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (VfSlg 8243 aus 1978,, 12312 aus 1990,, 13221 aus 1992,) ergibt, schließt der Umstand, daß über den Bestand des Anspruchs durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für Klagen auf tatsächliche Leistung des zuerkannten Anspruchs nicht aus. Der Gesetzgeber kann die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Ansprüche gegen Gebietskörperschaften nach dem Konzept des Art137 B-VG nur dadurch vermeiden, daß er die Angelegenheit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuweist oder den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Die Aufzählung der Gebietskörperschaften in Art137 B-VG kann also nicht so verstanden werden, daß schon die bloße Schaffung selbständiger Rechtsträger die Angelegenheit der Kognition des Verfassungsgerichtshofes entzieht. Vielmehr muß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben einer Gebietskörperschaft besorgt, aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG dieser Gebietskörperschaft zugerechnet werden. Der bloßen Schaffung selbständiger Rechtsträger steht die Bildung von Sondervermögen bei anderen Rechtsträgern aber jedenfalls dann gleich, wenn diese anderen Rechtsträger nicht über das Sondervermögen verfügen dürfen. Im vorliegenden Fall ist mit der Verwaltung der streng zweckgebundenen Mittel nicht ein bestehendes Organ der Wirtschaftskammer, sondern ein dazu eigens gebildeter Ausschuß betraut, der aus vier von der Fachgruppe gewählten Mitgliedern der Fachgruppe und vier von der Innung gewählten Innungsmitgliedern sowie einem von diesen bestellten Leiter, seinen zwei Stellvertretern und einem Vertreter der Kammer selbst - diese vier weiteren Mitglieder aber ohne Stimmrecht - besteht (Verwaltungsausschuß, §2 StickereiförderungsG). Bei diesem Ausschuß handelt es sich nicht um ein (besonderes) Organ der Wirtschaftskammer als der Interessenvertretung aller Wirtschaftstreibenden oder eines Teiles dieser Interessenvertretung, sondern um ein ausschließlich zur Verwaltung jenes Sondervermögens berufenes besonderes Organ, das aus der Sicht des Art137 B-VG als eine Erscheinungsform des Bundes zu betrachten ist. Die Klage gegen das vom Ausschuß nach §2 StickereiförderungsG verwaltete Sondervermögen bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg ("Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg - Stickereiförderungsausschuß") ist folglich als solche gegen den Bund zu werten, der in bezug auf das in Rede stehende Sondervermögen ausschließlich vom Verwaltungsausschuß vertreten wird. Sie ist deshalb zulässig. Abweisung der Klage. Die Klägerin sowie deren gesetzliche Vertreterin haben sich durch Monate nach dem Ableben des Erblassers um die Firma He S und deren Betrieb nicht gekümmert. Ebensowenig hat der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren gegenüber der beklagten Partei erkennbare Schritte gesetzt, die deutlich gemacht hätten, daß Ha S keine Geschäftsführungsbefugnis zukam. Daß die Mutter der Klägerin, also deren gesetzliche Vertreterin, damit einverstanden war, daß Ha S die Förderungsanträge bei der beklagten Partei stellte, wurde bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch noch am 06.11.85 bekundet. Dies bestätigt den Eindruck, den die beklagte Partei haben mußte, daß Ha S die Befugnis für die Antragstellung und Abwicklung der Förderungen zukam. Der Stickereiförderungsausschuß konnte folglich auf den äußeren Anschein vertrauen und mit schuldbefreiender Wirkung die an die Firma "He S Nachf Stickerei" gerichteten Zahlungen auf das von Ha S angegebene Konto leisten.
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