RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1995 GeschäftszahlB1691/95 - B1559/95,B2299/94,B1738/94,B2974/95,B644/95 Sammlungsnummer14369 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Bestätigung der Unbedenklichkeit durch das Arbeitsmarktservice; keine eigenständige Überprüfung der Feststellungen des Arbeitsmarktservice und keine nachvollziehbare Begründung des Bescheides durch die Berufungsbehörde RechtssatzDer als Berufungsbehörde entscheidende Bundesminister für Inneres ist auf dem Boden einer verfehlten, nämlich dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellenden Auslegung seiner Aufgabe nicht nachgekommen, den erstinstanzlichen Bescheid in dem für die Antragsabweisung maßgeblichen Bereich zu überprüfen und eine eigenständige, nachvollziehbare Begründung zu liefern (siehe hiezu E v 12.10.95, G65/95 ua). Die Ungleichbehandlung von Fremden untereinander ist nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Diesem Gleichbehandlungsgebot, welches dem Fremden durch die Verfassungsvorschrift des ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung BGBl 390/1973 als subjektives Recht gewährleistet ist (siehe E v 29.06.95, B2318/94), widerstreitet ein inhaltlich begründungsloser Bescheid nicht anders als gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem nur österreichischen Staatsbürgern gewährleisteten Gleichheitsrecht.Die Ungleichbehandlung von Fremden untereinander ist nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Diesem Gleichbehandlungsgebot, welches dem Fremden durch die Verfassungsvorschrift des ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, als subjektives Recht gewährleistet ist (siehe E v 29.06.95, B2318/94), widerstreitet ein inhaltlich begründungsloser Bescheid nicht anders als gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem nur österreichischen Staatsbürgern gewährleisteten Gleichheitsrecht. (ebenso: E v 05.12.95, B1390/95; Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Verweis auf B1691/95; Zusammenhang der Versagungsgründe des §5 Abs1 und Abs2 AufenthaltsG; keine isolierte Bewertung des Versagungstatbestandes des §5 Abs1 AufenthaltsG; so auch E v 13.12.95, B1559/95 ua; E v 13.12.95, B2299/94 ua - ebenso auch für jene Beschwerdefälle, in denen §5 Abs2 AufenthaltsG idF BGBl 351/1995 maßgeblich ist; E v 27.02.96, B1738/94 - Versagung der Unbedenklichkeitsbestätigung hinsichtlich der angestrebten Erlernung des Berufes als Landwirt; E v 27.02.96, B953/95, B973/95, B1344/95, B2774/95, E v 13.03.96, B2974/95 ua, E v 10.06.96, B644/95 uvm - Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter bloßem Verweis auf Vorerkenntnisse).(ebenso: E v 05.12.95, B1390/95; Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Verweis auf B1691/95; Zusammenhang der Versagungsgründe des §5 Abs1 und Abs2 AufenthaltsG; keine isolierte Bewertung des Versagungstatbestandes des §5 Abs1 AufenthaltsG; so auch E v 13.12.95, B1559/95 ua; E v 13.12.95, B2299/94 ua - ebenso auch für jene Beschwerdefälle, in denen §5 Abs2 AufenthaltsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 351 aus 1995, maßgeblich ist; E v 27.02.96, B1738/94 - Versagung der Unbedenklichkeitsbestätigung hinsichtlich der angestrebten Erlernung des Berufes als Landwirt; E v 27.02.96, B953/95, B973/95, B1344/95, B2774/95, E v 13.03.96, B2974/95 ua, E v 10.06.96, B644/95 uvm - Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter bloßem Verweis auf Vorerkenntnisse).
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