RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1995 GeschäftszahlG87/95,V68/95 Sammlungsnummer14354 LeitsatzZurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des BörseG 1989 und einer Verordnung betreffend Handelsregeln für ein automatisiertes Handelssystem mangels Legitimation; keine unmittelbare Betroffenheit des antragstellenden, bereits bestellten Börsesensals durch Bestimmungen über die Bestellung von Börsesensalen und durch eine Verordnungsermächtigung; Rechtswirkung der angefochtenen Verordnung erst in Zukunft möglich RechtssatzZurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des BörseG 1989 und der Verordnung der Vollversammlung der Wiener Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS (Electronic Quote and Order-driven System) an der Wiener Wertpapierbörse, VOBl der Wiener Börsekammer vom 23.03.95 Nr
- Mit den angefochtenen Gesetzesbestimmungen wird zum einen der mögliche Inhalt einer von der Vollversammlung der (Wiener) Börsekammer zu erlassenden Verordnung (§56 Abs1 BörseG 1989) bestimmt und zum anderen werden - für den Fall der Einführung automatisierter Handelssysteme - nähere Regelungen über den Zugang zu diesen Systemen und deren Benützung (§58 leg cit) festgelegt. §32 Abs2 zweiter Halbsatz BörseG 1989 enthebt für diesen Fall die Börsekammer von ihrer im ersten Halbsatz dieser Bestimmung normierten Verpflichtung zur Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Börsesensalen. Daß der schon 1985 zum Sensalen bestellte Antragsteller durch §32 Abs2 BörseG 1989 unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird, ist angesichts des Inhalts dieser Bestimmung und des Umstandes ausgeschlossen, daß ihr Normadressat die Börsekammer ist. Keine unmittelbare Wirksamkeit der Verordnungsermächtigung des §56 Abs1 BörseG
- Die angefochtene Verordnung entfaltet aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung der Wiener Börsekammer vom 26.06.95 (kundgemacht im VOBl 459/1995) dem Antragsteller gegenüber frühestens mit 23.02.96 Wirkungen. Hinzu kommt noch, daß es für die Einbeziehung von Wertpapieren in das durch die angefochtene Verordnung vorgesehene System weiters eines Beschlusses des Exekutivausschusses bedarf (§1 Abs2 iVm §28 Z1 der Verordnung). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß der Antragsteller durch die von ihm bekämpfte Verordnung derzeit aktuell betroffen ist (vgl VfSlg 10606/1985 und VfGH 27.09.94, G213/94 ua).Die angefochtene Verordnung entfaltet aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung der Wiener Börsekammer vom 26.06.95 (kundgemacht im VOBl 459 aus 1995,) dem Antragsteller gegenüber frühestens mit 23.02.96 Wirkungen. Hinzu kommt noch, daß es für die Einbeziehung von Wertpapieren in das durch die angefochtene Verordnung vorgesehene System weiters eines Beschlusses des Exekutivausschusses bedarf (§1 Abs2 in Verbindung mit §28 Z1 der Verordnung). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß der Antragsteller durch die von ihm bekämpfte Verordnung derzeit aktuell betroffen ist vergleiche VfSlg 10606 aus 1985, und VfGH 27.09.94, G213/94 ua).