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{'item': 'G1307/95'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1995 GeschäftszahlG1307/95 Sammlungsnummer14355 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Mietre

§37Abs1 Z8 Mietrechts

G, idF vor dem 3.

§37Abs1 Z8 Mietrechts

G, in der Fassung vor dem 3. WohnrechtsänderungsG, entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§46).

§37Abs1 Z12 und Z13 Mietrechts

G, idF des 3. WohnrechtsänderungsG, entscheidet dieses Gericht über Anträge betreffend den Anteil an den Auslagen für die Verwaltung (§22) und über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§45). Es wäre daher dem Antragsteller jedenfalls in diesem Verfahren möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß

§39Mietrechts

G in Gemeinden, in denen eine "Schlichtungsstelle" besteht, ein Verfahren nach §37 Abs1 MietrechtsG bei Gericht nur eingeleitet werden kann, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Ist nämlich eine Partei mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden, so kann sie

§40Mietrechts

G die Sache bei Gericht anhängig machen, die Entscheidung der Gemeinde tritt außer Kraft.)WohnrechtsänderungsG, entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§46).

§37Abs1 Z12 und Z13 Mietrechts

G, in der Fassung des 3. WohnrechtsänderungsG, entscheidet dieses Gericht über Anträge betreffend den Anteil an den Auslagen für die Verwaltung (§22) und über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§45). Es wäre daher dem Antragsteller jedenfalls in diesem Verfahren möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß

§39Mietrechts

G in Gemeinden, in denen eine "Schlichtungsstelle" besteht, ein Verfahren nach §37 Abs1 MietrechtsG bei Gericht nur eingeleitet werden kann, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Ist nämlich eine Partei mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden, so kann sie

§40Mietrechts

G die Sache bei Gericht anhängig machen, die Entscheidung der Gemeinde tritt außer Kraft.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.