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{'item': 'B70/94'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1995 GeschäftszahlB70/94 Sammlungsnummer14299 LeitsatzLegitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Einspruche

Art3Abs2 St

GG zählen nicht allein jene, die bei Bund, Ländern und Gemeinden eingerichet sind, sondern auch solche, die bei sonstigen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern, insbesondere Körperschaften (und Anstalten) des öffentlichen Rechtes, bestehen (siehe VfSlg 7548/1975).Zu den "öffentlichen Ämtern"

Art3Abs2 St

GG zählen nicht allein jene, die bei Bund, Ländern und Gemeinden eingerichet sind, sondern auch solche, die bei sonstigen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern, insbesondere Körperschaften (und Anstalten) des öffentlichen Rechtes, bestehen (siehe VfSlg 7548 aus 1975,). Für ein "öffentliches Amt"

Art3St

GG ist auch die damit verbundene Besorgung hoheitlicher Aufgaben kennzeichnend. Der Österreichischen Hochschülerschaft sind durch Gesetz in einem so erheblichen Ausmaß hoheitliche Aufgaben übertragen, daß der Charakter der Funktion eines Mitgliedes eines Organs dieser Körperschaft öffentlichen Rechtes, insbesondere auch des Zentralausschusses, als "öffentliches Amt"

Art3St

GG - sieht man vorerst vom Modus der Berufung in dieses Amt ab - außer Zweifel steht. Die Organwalter der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft, insbesondere auch des Zentralausschusses, werden nämlich durch einen spezifischen, dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt - Wahl der Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes - bestellt (vgl insbesondere §15 HochschülerschaftsG 1973). Somit sind jedenfalls beim Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft jene Kriterien gegeben, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für ein öffentliches Amt

Art3St

GG konstitutiv sind.Die Organwalter der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft, insbesondere auch des Zentralausschusses, werden nämlich durch einen spezifischen, dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt - Wahl der Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes - bestellt vergleiche insbesondere §15 HochschülerschaftsG 1973). Somit sind jedenfalls beim Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft jene Kriterien gegeben, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für ein öffentliches Amt

Art3St

GG konstitutiv sind. Die den angefochtenen Bescheid inhaltlich tragenden Vorschriften des §1 Abs3 HochschülerschaftsG 1973 und des §7 Abs1 dritter Satz der HochschülerschaftswahlO 1983 stehen demnach mit Art3 StGG im Einklang. Durch diese Verfassungsnorm ist dem einfachen Gesetzgeber die Einräumung (auch) des passiven Wahlrechtes für die Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft an ordentliche Hörer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, verwehrt. Einräumung des passiven Wahlrechtes für die Organe eines Selbstverwaltungskörpers an alle Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers nicht geboten. Aus dem Gleichheitsgrundsatz resultiert nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, allen Angehörigen der Österreichischen Hochschülerschaft im Hinblick darauf, daß ihnen das Gesetz dieselben Pflichten auferlegt, auch dieselben Rechte und somit auch das passive Wahlrecht für die Wahl des Zentralausschusses einzuräumen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.