G. Der Gesetzgeber erfüllte eine verfassungsgesetzliche Verpflichtung, wenn er mit der angefochtenen Norm - in Beziehung auf Art10 EMRK - verhindern wollte, daß die jedermann verfassungsgesetzlich garantierte Unschuldsvermutung durch eine - unter Umständen sogar nach Art einer Kampagne betriebene - mediale Vorverurteilung, wenn auch vor Einleitung eines (gerichtlichen) Strafverfahrens gegen den bereits in Medien als "schuldig" und überführt Gebrandmarkten, wirkungs- und gegenstandslos wird, weil ein fairer Strafprozeß vor unbefangenen Richtern angesichts des vorauseilenden Schuldspruchs einer "Medienjustiz" nicht mehr gesichert ist. §7b MedienG ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um die "Rechte anderer" zu schützen und die "Unparteilichkeit der Rechtsprechung" iSd Art10 Abs2 EMRK zu gewährleisten. Denn ein faires Verfahren (Art6 EMRK) ist jedenfalls gefährdet, wenn ein Verdächtiger vor der Entscheidung der zuständigen Strafbehörden unter Einsatz medialer Mittel - uU sogar kampagneartig - öffentlich als überführter Rechtsbrecher hingestellt und auf diese Weise "vorverurteilt" wird. Es wäre auch verfehlt, sollten die Antragsteller für ein gerechtfertigtes Interesse der Öffentlichkeit eintreten, jemanden als überführten Rechtsbrecher medial angeprangert und gebrandmarkt zu sehen, dessen Schuld - nach rechtsstaatlichen Regeln - noch gar nicht erwiesen ist. Nur solchen Medienberichten steht §7b MedienG entgegen, nicht aber einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über Straffälle. Wird mit in Betracht gezogen, daß das Recht, bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten, auf Verfassungsstufe garantiert ist (Art6 Abs2 EMRK), so kann auch von einer Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Vorschrift, wie sie die Antragsteller behaupten, schon im Blick auf den weitreichenden Ausnahmskatalog des §7b Abs2 MedienG keine Rede sein. Es besteht kein wie immer gerechtfertigtes öffentliches Interesse an einer medialen Untergrabung des Rechts jedes Angeklagten auf ein faires Verfahren vor den zuständigen Gerichtsbehörden. Keine Gleichheitsverletzung durch den
G. Der angestellte Vergleich ist - angesichts der vollkommenen Unterschiedlichkeit der herangezogenen Regelungsbereiche - schon vom Ansatz her verfehlt, weil die Bestimmungen des §393a StPO und des §2 Abs1 litb StEG nicht an eine Verletzung der Unschuldsvermutung anknüpfen, sondern Verdächtigen im Falle eines Freispruchs einen Pauschalbeitrag für die Kosten der Verteidigung bzw. Ersatz für materielle Schäden aufgrund erlittener Untersuchungshaft gewähren. Die von den Antragstellern herangezogenen Bestimmungen schaffen folglich keine Sanktionen für Verstöße staatlicher Organe gegen die verfassungsgesetzlich festgelegte Unschuldsvermutung, sondern sie suchen Nachteile auszugleichen, die ein letzten Endes Freigesprochener, der in Verdacht geraten war und sich einem Strafverfahren unterwerfen mußte, im Verlauf dieses Strafprozesses - durch strafprozessuale Maßnahmen - zu erleiden hatte. Der Gesetzgeber der MedienG-Nov 1992 entschied sich innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums für das - verglichen mit einer zur Wahl stehenden Freiheitsstrafe - weniger einschneidende Mittel eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs, um das aus der Verfassungsrechtsordnung (Art6 EMRK) ableitbare Ziel der Unterbindung medialer Vorverurteilungen zu erreichen. Keine Verletzung des Eigentumsrechts durch den
G. Die Normierung einer Strafe ist jedenfalls als schärfste und einschneidendste Sanktion für mediale Anprangerungen zur Unterlaufung der Unschuldsvermutung anzusehen. Demgegenüber kann die Gewährung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs als angemesseneres Mittel zur Erreichung des im Interesse jedes einzelnen wie auch der Reinheit der Rechtspflege angestrebten Ziels gelten. Die verfassungsgesetzliche Garantie der Unschuldsvermutung soll allen Verdächtigen bis zur Entscheidung der zuständigen Strafbehörden über die Stichhaltigkeit des erhobenen Vorwurfs unterschiedslos zukommen, und zwar unabhängig davon, ob das Strafverfahren in der Folge mit Freispruch/Einstellung oder mit Schuldspruch endet. Eine gleichsam rückwirkende Betrachtung widerspräche dem Wesen der Unschuldsvermutung, zumal ja nach den rechtspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers (auch) vermieden werden soll, daß sich mediale Vorverurteilungen auf das Ergebnis des Strafverfahrens - in welcher Richtung immer - auswirken.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.