RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1995 GeschäftszahlG278/94,V245/94 Sammlungsnummer14178 LeitsatzZurückweisung des Antrags auf Aufhebung der gesetzlichen Ermächtigung zur Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot jeglicher Eingriffe in die Natur in der Kernzone eines Nationalparks; keine Präjudizialität dieser Bestimmung in einem Verfahren wegen Übertretung des Eingriffsverbotes durch Überfliegen der Kernzone mit einem Motorflugzeug; keine Bedenken aus kompetenzrechtlicher Sicht gegen die Festlegung der Verwendung von Flugzeugen und Fluggeräten aller Art als verbotener Eingriff in einer SonderschutzgebietsV; Kompetenz des Landesgesetzgebers unter dem Aspekt des Naturschutzes gegeben RechtssatzZurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §5 Abs3 Z6 Sbg NationalparkG, LGBl 106/1983 idF LGBl 97/1990.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §5 Abs3 Z6 Sbg NationalparkG, Landesgesetzblatt 106 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 1990,. §5 Abs3 Sbg NationalparkG enthält kein (unter der Strafsanktion des §27 Abs1 stehendes) Gebot oder Verbot, sondern ermächtigt ausschließlich dazu, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von der vorangehenden Verbotsnorm des §5 Abs2 leg cit zu bewilligen (so - der Z6 zufolge - vom Verbot, Motorflugzeuge zu verwenden). Nicht §5 Abs3 Z6, sondern §5 Abs2 ist also offenkundig die (durch Überfliegen der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern mit einem Motorflugzeug) übertretene Rechtsvorschrift. §5 Abs3 Z6 könnte allenfalls bei der Auslegung des §5 Abs2 Sbg NationalparkG dienlich sein. Damit aber hätte der UVS die erstgenannte Vorschrift bei Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung nicht iS des Art89 B-VG "anzuwenden". Daher ist es denkunmöglich, daß der bekämpfte §5 Abs3 Z6 Sbg NationalparkG eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlaßfall bildet (vgl zB VfSlg 10296/1984, 11565/1987).§5 Abs3 Z6 könnte allenfalls bei der Auslegung des §5 Abs2 Sbg NationalparkG dienlich sein. Damit aber hätte der UVS die erstgenannte Vorschrift bei Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung nicht iS des Art89 B-VG "anzuwenden". Daher ist es denkunmöglich, daß der bekämpfte §5 Abs3 Z6 Sbg NationalparkG eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlaßfall bildet vergleiche zB VfSlg 10296 aus 1984,, 11565 aus 1987,). Keine Aufhebung des §3 Abs3 litn Piffkar-SonderschutzgebietsV, Sbg LGBl 107/1988 (Verbot der Verwendung von Flugzeugen und Fluggeräten aller Art in Sonderschutzgebieten iSd §6 Sbg NationalparkG).Keine Aufhebung des §3 Abs3 litn Piffkar-SonderschutzgebietsV, Sbg Landesgesetzblatt 107 aus 1988, (Verbot der Verwendung von Flugzeugen und Fluggeräten aller Art in Sonderschutzgebieten iSd §6 Sbg NationalparkG). Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, unter dem Aspekt des Naturschutzes (der von der Generalkompetenz des Art15 Abs1 B-VG erfaßt wird (vgl zB VfSlg 4908/1965, 7169/1973)) Vorschriften auch dann zu erlassen, wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber - anknüpfend an andere Sachverhaltselemente - geregelt werden kann. Hier geht es nicht um das Anliegen, die Luftfahrt zu sichern und zu ordnen, sondern darum, Störungen der Natur, die (auch) von Luftfahrzeugen aller Art ausgehen können, hintanzuhalten.Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, unter dem Aspekt des Naturschutzes (der von der Generalkompetenz des Art15 Abs1 B-VG erfaßt wird vergleiche zB VfSlg 4908 aus 1965,, 7169 aus 1973,)) Vorschriften auch dann zu erlassen, wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber - anknüpfend an andere Sachverhaltselemente - geregelt werden kann. Hier geht es nicht um das Anliegen, die Luftfahrt zu sichern und zu ordnen, sondern darum, Störungen der Natur, die (auch) von Luftfahrzeugen aller Art ausgehen können, hintanzuhalten. §2 LuftFG steht zu §6 Sbg NationalparkG und zu §3 Abs3 litn Piffkar-SonderschutzgebietsV nicht in Widerspruch, sodaß sich hier - anders als etwa in dem mit Erkenntnis VfSlg 10292/1984 behandelten Fall - das Problem der Rücksichtnahmepflicht nicht stellt.§2 LuftFG steht zu §6 Sbg NationalparkG und zu §3 Abs3 litn Piffkar-SonderschutzgebietsV nicht in Widerspruch, sodaß sich hier - anders als etwa in dem mit Erkenntnis VfSlg 10292 aus 1984, behandelten Fall - das Problem der Rücksichtnahmepflicht nicht stellt. Aus dem Gebrauch des Wortes "-wesen" im Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich ... der Luftfahrt" (Art10 Abs1 Z9 B-VG) kann nicht der Schluß gezogen werden, der Verfassungsgesetzgeber habe mit dem die Materie bezeichnenden Wort mehr umschreiben wollen, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunter fiel.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.