RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1995 GeschäftszahlB1956/94 Sammlungsnummer14152 LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an eine Bürgerinitiative betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Straßenbauprojekts mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung RechtssatzDie angefochtene Erledigung ist eine bloße Mitteilung an die Bürgerinitiative in deren Eigenschaft als Einschreiterin, ihr Anbringen sei ohne unnötigen Aufschub an den Landeshauptmann weitergeleitet worden, um ihm die Berücksichtigung der Argumente der Einschreiter zu ermöglichen. Ein solcher Hinweis kann in der hier erfolgten Form nicht als bescheidmäßiger Abspruch über die Parteistellung oder die Zuständigkeit der Behörde, die die Weiterleitung veranlaßt hat, gewertet werden. Zwar trifft es zu, daß zum Zeitpunkt der Behandlung der Eingabe gemäß Anhang XX (Rechtsakt 1) des EWR-Abkommens die Richtlinie des Rates vom 27.06.85 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG, ABl. L 175 v. 05.07.85) in Geltung stand und angesichts des Art6 EWR-Abkommen und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet hat, soweit sie unbedingt und inhaltlich so bestimmt formuliert ist, daß sich der einzelne vor den nationalen Instanzen darauf berufen kann (vgl. Schweitzer-Hummer, Europarecht4, 1993, 82 f.), sie also objektiv geeignet war, unmittelbar angewendet zu werden. Aber weder aus Art6 noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie ergibt sich, daß einer bestimmten Interessentengruppe in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn zukommt oder eingeräumt werden müßte.Zwar trifft es zu, daß zum Zeitpunkt der Behandlung der Eingabe gemäß Anhang römisch zwanzig (Rechtsakt 1) des EWR-Abkommens die Richtlinie des Rates vom 27.06.85 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG, Amtsblatt L 175 v. 05.07.85) in Geltung stand und angesichts des Art6 EWR-Abkommen und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet hat, soweit sie unbedingt und inhaltlich so bestimmt formuliert ist, daß sich der einzelne vor den nationalen Instanzen darauf berufen kann vergleiche Schweitzer-Hummer, Europarecht4, 1993, 82 f.), sie also objektiv geeignet war, unmittelbar angewendet zu werden. Aber weder aus Art6 noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie ergibt sich, daß einer bestimmten Interessentengruppe in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn zukommt oder eingeräumt werden müßte. Denn die Weiterleitung der Stellungnahme der Bürgerinitiative an den Landeshauptmann, von der ihr mit dem bekämpften Schreiben Mitteilung gemacht wurde, diente iSd Art6 Abs2 der Richtlinie dem Ziel, "der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich vor Durchführung des Projekts dazu zu äußern".
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.