RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1995 GeschäftszahlB395/93 Sammlungsnummer14145 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gehör durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Entscheidung der Schiedskommission gemäß der Krnt KAO über die Höhe der seitens der Sozialversicherungsträger an eine öffentliche geistliche Krankenanstalt zu leistenden Pflegegebührenersätze infolge Annahme einer Bindung an einen von der Krnt Landesregierung erlassenen Gleichstellungsbescheid; keine Unparteilichkeit eines Tribunals wegen Ernennung von Schiedsrichtern durch die Parteien bei gleichem Einfluß beider Parteien auf die Zusammensetzung des Gremiums RechtssatzDer angefochtene Bescheid wurde mündlich verkündet, die Niederschrift hierüber ist gemäß §18 Abs4 AVG unterschrieben, unter leserlicher Beifügung des Namens. Der angefochtene Bescheid wurde daher rechtswirksam erlassen. Die Schiedskommission gemäß §67 Krnt KAO 1978 idF LGBl 97/1992 (§73 Krnt KAO 1992) genügt den Anforderungen des Art6 EMRK.Die Schiedskommission gemäß §67 Krnt KAO 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 1992, (§73 Krnt KAO 1992) genügt den Anforderungen des Art6 EMRK. Verfehlt ist der Einwand der Beschwerde, daß mit der nach Art6 EMRK gebotenen Unparteilichkeit eines Tribunals unvereinbar sei, daß die Beisitzer der Schiedskommission von den Parteien für den jeweiligen Rechtsstreit zu berufen sind. Selbst wenn die Ernennung von Schiedsrichtern durch die Parteien erfolgt, steht eine solche Konstruktion mit Art6 EMRK dann nicht im Widerspruch, wenn beide Parteien auf die Zusammensetzung dieses Gremiums gleichen Einfluß haben (siehe den Bericht der EKMR im Fall Bramelid und Malmström vom 12.12.83, DR 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.