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{'item': 'V21/95'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1995 GeschäftszahlV21/95 Sammlungsnummer14143 LeitsatzAufhebung der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Wohngebiet" mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes für diese Umwidmung iSd Krnt GemeindeplanungsG 1982; keine gesetzliche Grundlage für Konkurrenzschutzmaßnahmen; keine entsprechende Grundlagenforschung RechtssatzAufhebung der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Wohngebiet" im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Arnoldstein vom 28.09.1989. Die vom Gemeinderat angestrebte Verlagerung des Verkehrsaufkommens von der Kärntner Straße B 83 auf die Südautobahn A 2 sowie die Auffassung des Gemeinderates, daß damit "nur mehr eine Existenzgrundlage für drei Tankstellen" gegeben sei, ist nicht als wichtiger Grund iS des §9 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982 anzusehen, der den Gemeinderat zur Umwidmung des Grundstückes der beschwerdeführenden Gesellschaft berechtigte. Das Raumordnungsrecht im allgemeinen und das Krnt GemeindeplanungsG 1982 im besonderen bieten keine gesetzliche Grundlage für Konkurrenzschutzmaßnahmen (vgl. VfSlg. 10.932/1986, 11.276/1987, 11.483/1987, 11.625/1988, 13.023/1992, VfGH 30.9.1993, G23/93). In den angeführten Umständen ist auch keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse iS des §9 Abs2 leg.cit. gelegen, die den Gemeinderat zur vorgenommenen Umwidmung verpflichtet hätte.Die vom Gemeinderat angestrebte Verlagerung des Verkehrsaufkommens von der Kärntner Straße B 83 auf die Südautobahn A 2 sowie die Auffassung des Gemeinderates, daß damit "nur mehr eine Existenzgrundlage für drei Tankstellen" gegeben sei, ist nicht als wichtiger Grund iS des §9 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982 anzusehen, der den Gemeinderat zur Umwidmung des Grundstückes der beschwerdeführenden Gesellschaft berechtigte. Das Raumordnungsrecht im allgemeinen und das Krnt GemeindeplanungsG 1982 im besonderen bieten keine gesetzliche Grundlage für Konkurrenzschutzmaßnahmen vergleiche VfSlg. 10.932 aus 1986,, 11.276 aus 1987,, 11.483 aus 1987,, 11.625 aus 1988,, 13.023 aus 1992,, VfGH 30.9.1993, G23/93). In den angeführten Umständen ist auch keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse iS des §9 Abs2 leg.cit. gelegen, die den Gemeinderat zur vorgenommenen Umwidmung verpflichtet hätte. Das von der Marktgemeinde Arnoldstein in ihrer Äußerung für die vorgenommene Umwidmung ins Treffen geführte Motiv, es sollte lediglich verhindert werden, daß Umschlag- bzw. Lagerplätze im Bereich von Tankstellen errichtet werden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Anrainer durch Lärm, Geruch und Staub führen würden, mag zwar ein im Rahmen des Raumordnungsrechts zu berücksichtigendes Anliegen sein. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch diesbezüglich an tauglichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere zu der Frage, ob die Umwidmung gerade des gegenständlichen Grundstücks zur Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt geeignet war. Die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung, gegen die sich die vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken in erster Linie richten, ist nach den im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung geltenden Rechtsvorschriften, sohin im vorliegenden Fall nach dem Krnt GemeindeplanungsG 1982 (zwischenzeitig novelliert und wiederverlautbart - s LGBl. Nr. 105/1994 und LGBl. Nr. 23/1995) zu beurteilen (VfSlg. 12.382/1990 mwN). (ebenso E v 10.10.95, G21/95 ua).Die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung, gegen die sich die vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken in erster Linie richten, ist nach den im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung geltenden Rechtsvorschriften, sohin im vorliegenden Fall nach dem Krnt GemeindeplanungsG 1982 (zwischenzeitig novelliert und wiederverlautbart - s Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1994, und Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,) zu beurteilen (VfSlg. 12.382 aus 1990, mwN). (ebenso E v 10.10.95, G21/95 ua). (Anlaßfall B302/94, E v 28.06.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.