RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1995 GeschäftszahlB352/95 Sammlungsnummer14109 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Zustimmung zu einem Ausländergrunderwerb; Tribunalcharakter der in erster und letzter Instanz zuständigen Landesgrundverkehrskommission; kein verfassungsrechtliches Gebot der Einrichtung eines Instanzenzuges; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; kein Erfordernis der Publizierung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung eines Landesgesetzes RechtssatzTribunalcharakter der Landesgrundverkehrskommission nach dem Oö GVG
- Gemäß §5 Abs1 des Oö AusländergrunderwerbsG ist Grundverkehrsbehörde erster und letzter Instanz die Landesgrundverkehrskommission. Weder Art20 Abs2 B-VG noch Art133 Z4 B-VG gebieten, daß der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß (VfSlg. 13012/1992; s. etwa auch VfSlg. 4819/1964).Weder Art20 Abs2 B-VG noch Art133 Z4 B-VG gebieten, daß der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß (VfSlg. 13012 aus 1992,; s. etwa auch VfSlg. 4819 aus 1964,). Der Umstand, daß gegen die Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission nicht der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden kann, begründet nicht die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Oö AusländergrunderwerbsG oder des Oö GVG
- Daß im übrigen am Tribunalcharakter einer Kollegialbehörde der Umstand nichts ändert, daß ihr Vertreter bestimmter Interessen (s. etwa VfSlg. 9887/1983, 12470/1990) und Personen angehören, die von gesetzlichen beruflichen Vertretungen entsandt werden (zB VfSlg. 6061/1969, 9887/1983, 12074/1989, 13245/1992), hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen.Daß im übrigen am Tribunalcharakter einer Kollegialbehörde der Umstand nichts ändert, daß ihr Vertreter bestimmter Interessen (s. etwa VfSlg. 9887 aus 1983,, 12470 aus 1990,) und Personen angehören, die von gesetzlichen beruflichen Vertretungen entsandt werden (zB VfSlg. 6061 aus 1969,, 9887 aus 1983,, 12074 aus 1989,, 13245 aus 1992,), hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist §5 Abs1 des Oö AusländergrunderwerbsG nicht deshalb verfassungswidrig, weil im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt, ob die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen iS des Art97 Abs2 B-VG bei der Vollziehung des Gesetzes - durch Erklärung des Einvernehmens durch das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu der der Landesregierung obliegenden Bestellung eines Richters des Aktivstandes als Vorsitzenden der Landesgrundverkehrskommission - gegeben hat. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10294/1984, in dem er dahingestellt sein ließ, ob eine derartige Zustimmung erforderlich war, mit näherer Begründung aussprach, verlangt die Verfassung selbst dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, nicht die Publizierung dieser Zustimmung.Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10294 aus 1984,, in dem er dahingestellt sein ließ, ob eine derartige Zustimmung erforderlich war, mit näherer Begründung aussprach, verlangt die Verfassung selbst dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, nicht die Publizierung dieser Zustimmung.