Vm §19 Krnt DienstrechtsG vor dem Inkrafttreten des §234 Abs3 dieses Gesetzes (mit 01.10.93) im Vertrauen darauf beantragten, daß der Anfall des ihnen gebührenden Ruhegenusses nicht erst mit der Erreichung des Pensionsalters eintreten werde, bedeutete der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition auch eine Enttäuschung ihres Vertrauens auf die geltende Rechtslage.Für Beamte allerdings, die ihre
G vor dem Inkrafttreten des §234 Abs3 dieses Gesetzes (mit 01.10.93) im Vertrauen darauf beantragten, daß der Anfall des ihnen gebührenden Ruhegenusses nicht erst mit der Erreichung des Pensionsalters eintreten werde, bedeutete der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition auch eine Enttäuschung ihres Vertrauens auf die geltende Rechtslage. Im gegebenen Fall konnte der Gesetzgeber die die Gleichbehandlung aller Beamten in bezug auf das Pensionsanfallsalter herstellende Regelung mit Rücksicht darauf ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auch für solche Beamte gelten lassen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits ihre (vorzeitige)
Vm §19 Krnt DienstrechtsG bewirkt hatten, weil solche Beamte gemäß §16 Abs1 Z2 Krnt DienstrechtsG einen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand haben.Im gegebenen Fall konnte der Gesetzgeber die die Gleichbehandlung aller Beamten in bezug auf das Pensionsanfallsalter herstellende Regelung mit Rücksicht darauf ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auch für solche Beamte gelten lassen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits ihre (vorzeitige)
G bewirkt hatten, weil solche Beamte gemäß §16 Abs1 Z2 Krnt DienstrechtsG einen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand haben. Wenngleich die Wiederaufnahme eines Beamten des Ruhestandes in den Dienststand an sich im Ermessen der Behörde liegt, wäre in jenen Fällen jede andere Entscheidung als die Wiederaufnahme in den Dienststand mit einem Ermessensfehler, weil mit Gleichheitswidrigkeit belastet. §234 Krnt DienstrechtsG enthält eine den Anspruch auf Ruhegenuß von Landesbeamten bzw - iVm §43 Abs1 Krnt GemeindebedienstetenG 1992 - von Gemeindebeamten betreffende Regelung. Es ist nicht zweifelhaft, daß diese landesgesetzliche Vorschrift - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ihre kompetenzrechtliche Deckung in Art21 Abs1 B-VG findet. Der Verfassungsgerichtshof hat den Entgeltcharakter des den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zustehenden Ruhegenusses wiederholt betont (zB VfSlg 11665/1988) und ausgesprochen, daß, wenn der Rechtsgrund für eine Leistungspflicht in einem Dienstverhältnis liegt, auch die Vergütung für die danach erbrachten Leistungen dienstrechtlicher Art ist.§234 Krnt DienstrechtsG enthält eine den Anspruch auf Ruhegenuß von Landesbeamten bzw - in Verbindung mit §43 Abs1 Krnt GemeindebedienstetenG 1992 - von Gemeindebeamten betreffende Regelung. Es ist nicht zweifelhaft, daß diese landesgesetzliche Vorschrift - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ihre kompetenzrechtliche Deckung in Art21 Abs1 B-VG findet. Der Verfassungsgerichtshof hat den Entgeltcharakter des den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zustehenden Ruhegenusses wiederholt betont (zB VfSlg 11665 aus 1988,) und ausgesprochen, daß, wenn der Rechtsgrund für eine Leistungspflicht in einem Dienstverhältnis liegt, auch die Vergütung für die danach erbrachten Leistungen dienstrechtlicher Art ist. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt schon mit Rücksicht darauf nicht vor, daß dieses Grundrecht sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch erstreckt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.