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{'item': 'G298/94'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1995 GeschäftszahlG298/94 Sammlungsnummer14065 LeitsatzKeine Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg KriegsopferabgabeG hinsichtlich der

Zweifel ist anzunehmen, daß der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird".)

§2

Abs1 sowie der vierte Satz ("Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.")

§2Abs2 des Vlbg Kriegsopferabgabe

G, LGBl. 40/1989, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Der vierte und fünfte Satz ("Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird.

Zweifel ist anzunehmen, daß der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird".)

§2

Abs1 sowie der vierte Satz ("Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.")

§2Abs2 des Vlbg Kriegsopferabgabe

G, Landesgesetzblatt 40 aus 1989,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Da der Gesetzgeber bei "gesellschaftlichen Veranstaltungen" iSd §1 Abs1 Vlbg KriegsopferabgabeG ersichtlich davon ausgeht, daß eine Feststellung der Identität des abgabepflichtigen Besuchers durch den zur Einhebung der Abgabe verpflichteten Veranstalter nicht in Betracht kommt, besteht auch kein Grund zur Annahme, daß hinsichtlich der Person des Abgabepflichtigen bei der Überlassung von Bildträgern eine andere legislative Absicht verfolgt wird. Unter Bedachtnahme darauf, daß das Vlbg KriegsopferabgabeG insgesamt keine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Person desjenigen vorsieht, dem ein Bildträger entgeltlich überlassen wird, folgt für die

Einleitungsbeschluß bezogenen Bestimmungen des Vlbg AbgabenverfahrensG (§54 und §56), daß sie nicht etwa dahin auszulegen sind, daß sie eine derartige Aufzeichnungspflicht des Haftungspflichtigen begründen. Denn diese Vorschriften müssen einerseits vor dem Hintergrund des jeweiligen materiellen Abgabengesetzes, hier also des Vlbg KriegsopferabgabeG, verstanden werden, andererseits aber auch verfassungskonform unter dem Aspekt des durch Art8 EMRK gewährleisteten Schutzes des Privatlebens

Licht jener verfassungsrechtlichen Erwägungen interpretiert werden, die den Gerichtshof in seinem dem Prüfungsbeschluß zugrundeliegenden Erk. VfSlg. 12689/1991 veranlaßt haben, Vorschriften der Wiener Vergnügungssteuergesetze wegen der dort ausdrücklich festgelegten Aufzeichnungspflichten als verfassungswidrig zu befinden. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang noch, daß der infolge des entgeltlichen Überlassens von Bildträgern Haftungspflichtige seiner Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen in Ansehung der steuerrechtlich erheblichen Tatbestandsmerkmale durchaus nachkommen kann, ohne die Person festzuhalten, welcher der Bildträger überlassen wurde.Unter Bedachtnahme darauf, daß das Vlbg KriegsopferabgabeG insgesamt keine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Person desjenigen vorsieht, dem ein Bildträger entgeltlich überlassen wird, folgt für die

Einleitungsbeschluß bezogenen Bestimmungen des Vlbg AbgabenverfahrensG (§54 und §56), daß sie nicht etwa dahin auszulegen sind, daß sie eine derartige Aufzeichnungspflicht des Haftungspflichtigen begründen. Denn diese Vorschriften müssen einerseits vor dem Hintergrund des jeweiligen materiellen Abgabengesetzes, hier also des Vlbg KriegsopferabgabeG, verstanden werden, andererseits aber auch verfassungskonform unter dem Aspekt des durch Art8 EMRK gewährleisteten Schutzes des Privatlebens

Licht jener verfassungsrechtlichen Erwägungen interpretiert werden, die den Gerichtshof in seinem dem Prüfungsbeschluß zugrundeliegenden Erk. VfSlg. 12689 aus 1991, veranlaßt haben, Vorschriften der Wiener Vergnügungssteuergesetze wegen der dort ausdrücklich festgelegten Aufzeichnungspflichten als verfassungswidrig zu befinden. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang noch, daß der infolge des entgeltlichen Überlassens von Bildträgern Haftungspflichtige seiner Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen in Ansehung der steuerrechtlich erheblichen Tatbestandsmerkmale durchaus nachkommen kann, ohne die Person festzuhalten, welcher der Bildträger überlassen wurde. (Anlaßfall: E v 09.03.95, B611/93 - keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.