RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1994 GeschäftszahlB886/93 Sammlungsnummer13979 LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Entschädigung infolge Umwidmung eines Grundstücks mangels Legitimation wegen Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Anrufung des Gerichts nach Abweisung von Entschädigungsanträgen durch die Verwaltungsbehörden; Außerkrafttreten des Bescheides mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes RechtssatzDer angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.03.93, somit zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem das Sbg RaumOG 1992 bereits in Geltung stand. Er ist ungeachtet seiner Datierung mit 11.02.93 erst mit dem Zeitpunkt seiner Zustellung an die Beschwerdeführerin als erlassen anzusehen. Da gesetzlich nichts anderes bestimmt, insbesondere nicht angeordnet ist, daß im gegebenen Fall weiterhin das Sbg RaumOG 1977 anzuwenden ist, ist für den angefochtenen - rechtsgestaltenden - Bescheid iS der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (siehe etwa VfSlg 9499/1982 mwH; siehe ferner zB VfSlg 13111/1992 und die dort zitierte Vorjudikatur; VwSlg 7227 A/1967, VwGH 23.10.86, 85/02/0251) die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend. Es ist daher der angefochtene Bescheid an den Bestimmungen des Sbg RaumOG 1992 zu messen.Da gesetzlich nichts anderes bestimmt, insbesondere nicht angeordnet ist, daß im gegebenen Fall weiterhin das Sbg RaumOG 1977 anzuwenden ist, ist für den angefochtenen - rechtsgestaltenden - Bescheid iS der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (siehe etwa VfSlg 9499 aus 1982, mwH; siehe ferner zB VfSlg 13111 aus 1992, und die dort zitierte Vorjudikatur; VwSlg 7227 A/1967, VwGH 23.10.86, 85/02/0251) die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend. Es ist daher der angefochtene Bescheid an den Bestimmungen des Sbg RaumOG 1992 zu messen. Bei der durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche, durch die - worauf §25 Abs1 Sbg RaumOG 1992 abstellt - die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, handelt es sich (nicht um eine Enteignung, sondern) um eine Eigentumsbeschränkung (vgl dazu etwa VfSlg 11209/1987 mwH; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung siehe etwa VfSlg 9911/1983).Bei der durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche, durch die - worauf §25 Abs1 Sbg RaumOG 1992 abstellt - die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, handelt es sich (nicht um eine Enteignung, sondern) um eine Eigentumsbeschränkung vergleiche dazu etwa VfSlg 11209 aus 1987, mwH; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung siehe etwa VfSlg 9911 aus 1983,). Gemäß Art6 Abs1 EMRK muß über "civil rights", somit auch über den in §25 Abs1 Sbg RaumOG 1992 vorgesehenen Entschädigungsanspruch, von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Ein solches ist die Salzburger Landesregierung nicht. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 EMRK nicht (siehe VfSlg 11762/1988, 11760/1988). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen.Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 EMRK nicht (siehe VfSlg 11762 aus 1988,, 11760 aus 1988,). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen. Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Entschädigung infolge Umwidmung eines Grundstückes gemäß §25 Sbg RaumOG 1992 mangels Legitimation. Übertragbarkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §20 Abs4 Sbg RaumOG 1977 auf den weitgehend identen §25 Sbg RaumOG 1977. Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der Beschwerdeführerin iS des §25 Abs4 Sbg RaumOG 1992 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt gemäß §25 Abs4 dritter Satz Sbg RaumOG 1992, daß der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt. Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg 4788/1964, 4972/1965; vgl auch VfSlg 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der Beschwerdeführerin iS des §25 Abs4 Sbg RaumOG 1992 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt gemäß §25 Abs4 dritter Satz Sbg RaumOG 1992, daß der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt. Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg 4788 aus 1964,, 4972 aus 1965,; vergleiche auch VfSlg 3424 aus 1958,, 3425 aus 1958,, 4266 aus 1962,, 5941 aus 1969,, 9630 aus 1983,) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben. (ebenso E v 01.12.94, B478/92: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Entschädigung gemäß §20 Sbg RaumOG 1977; Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts gemäß §20 Abs4 Sbg RaumOG 1977).
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