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{'item': 'B478/92'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1994 GeschäftszahlB478/92 Sammlungsnummer****** RechtssatzBei der durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche, durch die - worauf §20 Abs1 Sbg RaumOG 1977 abstellt - die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, handelt es sich (nicht um eine Enteignung, sondern) um eine Eigentumsbeschränkung (vgl. dazu etwa VfSlg. 11209/1987 mwH; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung s. etwa VfSlg. 9911/1983).Bei der durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche, durch die - worauf §20 Abs1 Sbg RaumOG 1977 abstellt - die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, handelt es sich (nicht um eine Enteignung, sondern) um eine Eigentumsbeschränkung vergleiche dazu etwa VfSlg. 11209 aus 1987, mwH; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung s. etwa VfSlg. 9911 aus 1983,). Gemäß Art6 Abs1 EMRK muß über "civil rights", somit auch über den in §20 Abs1 Sbg RaumOG 1977 vorgesehenen Entschädigungsanspruch, von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Ein solches ist die Salzburger Landesregierung nicht. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 EMRK nicht (siehe VfSlg. 11762/1988, 11760/1988). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen.Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 EMRK nicht (siehe VfSlg. 11762 aus 1988,, 11760 aus 1988,). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen. Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Entschädigung infolge Umwidmung eines Grundstücks gemäß §20 Sbg RaumOG 1977. Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der Beschwerdeführerin iS des §20 Abs4 Sbg RaumOG 1977 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt gemäß §20 Abs4 dritter Satz Sbg RaumOG 1977, daß der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt. Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.